OGH: „Rekrutierungsaufwand“ bei Weiterbeschäftigung über einen dritten Arbeitskräfteüberlasser ist unzulässig
Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich mit der Zulässigkeit einer Klausel, die den Ersatz eines „Rekrutierungsaufwands“ in einem Vertrag zur Arbeitskräfteüberlassung vorsieht.
Die Klägerin hat der Beklagten Arbeitskräfte überlassen. Der Vertrag enthielt ua eine Klausel, wonach die Mindestüberlassungsdauer sechs Monate beträgt. Wird die überlassene Arbeitskraft während dieser Zeit in ein Vertragsverhältnis mit der Beklagten übernommen, kann die Klägerin für den entstandenen „Rekrutierungsaufwand“ einen angemessen Aufwandersatz in Höhe von 18% des Bruttojahresgehalts in Rechnung stellen. Das gilt auch, wenn die überlassene Arbeitskraft im Betrieb über einen dritten Arbeitskräfteüberlasser beschäftigt wird.
Die Beklagte teilte innerhalb der Mindestüberlassungsdauer den von der Klägerin überlassenen Arbeitskräften mit, dass sie das Geschäftsverhältnis beenden und die Arbeitskräfte der Klägerin zurückstellen möchte. Eine Weiterbeschäftigung sei aber ihm Rahmen einer Überlassung über einen Dritten möglich. Daraufhin kündigten sieben Arbeitskräfte ihr Dienstverhältnis zur Klägerin und begründeten ein neues Dienstverhältnis zu einem anderen Überlasser, der sie wiederum der Beklagten überwies.
Die Vorinstanzen sowie der OGH wiesen die Klage auf Zahlung des „Rekrutierungsaufwands“ ab:
Nach § 11 Abs 2 Z 6 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) sind Vertragsbedingungen verboten, die die überlassene Arbeitskraft für die Zeit nach dem Ende des Vertragsverhältnisses zum Überlasser, insbesondere durch Konventionalstrafen oder Einstellungsverbote, in ihrer Erwerbsfähigkeit einschränken. Ziel ist es, die volle Beweglichkeit der überlassenen Arbeitskraft am Arbeitsmarkt sicherzustellen. Müsste die Beklagte infolge der (Wieder-)Beschäftigung der zu einem Drittüberlasser gewechselten Arbeitskräfte einen „Rekrutierungsaufwand“ zahlen, liege nahe, dass sie vom neuen Überlasser andere und gerade nicht die vormaligen Arbeitskräfte anfordern würde. Dadurch wäre wiederum die Wahrscheinlichkeit eingeschränkt, dass ein Arbeitnehmer der Klägerin überhaupt ein Arbeitsverhältnis zum neuen Überlasser begründen kann.
Die Vertragsklausel war daher gesetzwidrig und wurde die Klage zurecht abzuweisen.
OGH 8 Ob 41/20t (29.06.2020)