OGH: Regressanspruch nach § 67 VersVG

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Ein grob fahrlässiges Verhalten ist gegeben, wenn es zu einem objektiv besonders schweren Sorgfaltsverstoß gekommen ist. Dieser Sorgfaltsverstoß muss auch subjektiv schwerstens vorwerfbar sein.

Der Großvater des Beklagten ist Alleineigentümer eines Hauses, welches bei der Klägerin feuerversichert ist. Der Beklagte hat mit seinem Großvater eine Vereinbarung abgeschlossen und durfte eine Wohnung im Obergeschoss bewohnen. Im Mai 2020 wurde das Haus bei einem Brand schwer beschädigt. Dieser wurde durch eine ausgedrückte Zigarette, welche der Beklagte in einem Restmüllsack entsorgt hatte, ausgelöst.

Die Klägerin ersetzte dem Großvater den durch das Feuer entstandenen Schaden und begehrte vom Beklagten die Zahlung der Schadenssumme. Gemäß § 67 Abs 1 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) sei der Schadenersatzanspruch des Großvaters gegen den Beklagten nun auf sie übergegangen.

Der Beklagte wandte ein, dass gegen den Wohnungsinhaber bei leichter Fahrlässigkeit ein Regressverzicht vereinbart wurde.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht sah den Beklagten jedoch als Wohnungsinhaber an und änderte die Entscheidung in eine Klagsabweisung, da es das Verhalten des Beklagten nicht als grob fahrlässig bewertete.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die berufungsgerichtliche Entscheidung.

Bei der Beurteilung, wer als Wohnungsinhaber anzusehen ist, wird auf die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze der Vertragsauslegung zurückgegriffen. Man hat sich am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und des erkennbaren Zwecks der Bestimmung zu orientieren. Unklarheiten gehen immer zu Lasten der Partei, welche die Verträge aufgesetzt hat. Im Regelfall handelt es sich dabei um den Versicherer.

Der OGH kam zu dem Schluss, dass der Beklagte zu Recht als Wohnungsinhaber angesehen wurde.

Jemand handelt grob fahrlässig, wenn einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssten. Hätte sich ein ordnungsgemäßer Mensch in derselben Situation gleich verhalten, liegt lediglich leichte Fahrlässigkeit vor.

Der Beklagte hat in diesem Fall nicht grob fahrlässig gehandelt. Somit kam der Regressverzicht zum Tragen und die Klägerin konnte keine Schadenersatzansprüche geltend machen.

7 Ob 153/23k (27.09.2023)




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