OGH: Rechtswirkungen eines Warnschilds auf Wegehalterpflicht

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die Aufstellung eines bloß allgemein gehaltenen Warnhinweises, dass kein Winterdienst durchgeführt wird, kann die Haftung des Wegehalters in der Regel nicht ausschließen.

Im vorliegenden Fall brachte die Beklagte, die einen Gemeindefriedhof betreibt, an den Eingangstüren zum Friedhofsarial Schilder mit der Aufschrift „Kein Winterdienst“ an. Seit Jahren führte die Beklagte den Winterdienst nur an besonderen Feiertagen sowie bei Beerdigungen durch. Die Klägerin kam auf einer vereisten Fläche zu Sturz und erlitt Verletzungen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) sprach dazu aus, dass eine bloß anlassbezogene Betreuung der Wege zu religiösen Feiertagen und bei Begräbnissen dem Verkehrsbedürfnis der Öffentlichkeit nicht gerecht werde und bejahte die Haftung des Friedhofsbetreibers. Die Beklagte könne außerhalb von konkreten Anlässen nicht von jeglichem Winterdienst absehen.

Zumindest die Zugänge zu den Gräbern seien in regelmäßigen Abständen zu streuen oder zu räumen. Zusätzlich seien Hinweisschilder aufzustellen, die die Friedhofsbesucher über die Zeiten, zu denen sie mit bestreuten oder geräumten Wegen rechnen können, zu informieren, sodass sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Lediglich auf die Nichtdurchführung des Winterdienstes hinzuweisen, entspreche nicht dem objektiv Zumutbaren hinsichtlich eines Weges auf einem öffentlich zugänglichen Friedhof. Das bewusste Belassen der Wege in einem vereisten Zustand sei grob fahrlässig.

Darüber hinaus warf der OGH jedoch auch der Klägerin eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vor und bejahte ein Mitverschulden im Verhältnis 1:1.

OGH 6 Ob 117/20d (17.12.2020)




Weitere Services