OGH: Rechtsnachfolger einer Glücksspielseite ist passiv legitimiert
Im vorliegenden Fall hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit dem Umfang einer Vertragsübernahme durch die Betreiberin einer Glücksspielwebsite befasst.
Der Kläger hat bei der Betreiberin einer Glücksspiel-Website einen Rahmenvertrag und diverse Glücksspielverträge abgeschlossen. Nach einem Betreiberwechsel auf die Beklagte, einer Gesellschaft mit maltesischer Online-Glücksspiellizenz, erlitt der Kläger einen Verlust von rund EUR 45.000. Dem Kläger war der Wechsel auf die Beklagte bekannt und er war damit einverstanden. Der Kläger begehrte nun die Rückzahlung aus dem Titel der Bereicherung, da er die Einsätze im Zuge eines unerlaubten und damit unwirksamen Vertrags geleistet hat. Die Beklagte entgegnete, dass sie für die Verluste vor dem Wechsel auf sie nicht passivlegitimiert sei und, dass das österreichische Glücksspielmonopol gegen das Unionsrecht verstoße.
Während das Erstgericht dem Begehren voll stattgab, hob das Berufungsgericht das Ersturteil auf und sprach lediglich die Rückzahlung der Beträge nach dem Wechsel zu. Der OGH sah den Fall wie das Erstgericht:
Die Annahme, dass vor dem Wechsel entstandene Verluste nur über eine Norm wie § 38 Unternehmensgesetzbuch (UGB) oder § 1409 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) oder einer entsprechenden ausländischen Norm zu lösen sei, sei falsch. Auch Rechtsfolgen eines nichtigen Vertrages richten sich bei einem grenzüberscheitenden Bezug nach dem Verbraucherstatut nach Art 6 Rom I-VO. Nach österreichischem Recht ist eine Vertragsübernahme ein einheitliches Rechtsgeschäft, mit dem die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird und der Vertragsübernehmer an die Stelle der aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei tritt. Da sich der Umfang der Übernahme nach der Parteienvereinbarung richtet, nahm der OGH an, dass – aufgrund der Dienstleistungen über die Website – die Einheitstheorie auch für die vertraglichen Gestaltungsrechte gilt und damit auch auf die auf § 877 ABGB gestützten Kondiktionsansprüche anzuwenden ist.
Letztlich sprach der OGH auch aus, dass das österreichische Glücksspielmonopol nunmehr allen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entspricht und damit für den Fall nicht relevant sei.
OGH 3 Ob 44/22z (24.03.2022)