OGH: Recht auf Urteilsausfertigung des Nebenintervenienten

Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH

Erklärt ein Nebenintervenient innerhalb der Rechtsmittelfrist der Hauptpartei seinen Beitritt, steht ihm das Recht auf Urteilsausfertigung zu. Dabei gebührt ihm eine eigene Rechtsmittelfrist, sofern die Nebenintervention nicht bereits im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen wurde. Dies auch dann, wenn die Zustellung der Beitrittserklärung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei erfolgt und die Hauptpartei fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben hat.

Die Beklagte war Miteigentümerin einer Liegenschaft. Das Dachgeschoss baute sie zum Teil selbst, zum Teil durch die Nebenintervenientin aus. Die klagende Partei nahm die Beklagte auf Schadenersatz in Anspruch, da die Umbauarbeiten durch die Beklagte Mängel aufwiesen. Die Nebenintervenientin trat im Verfahren auf Seiten der Beklagten ein. Die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an die Nebenintervenientin unterblieb allerdings. Der Beitrittsschriftsatz wurde so verspätet zugestellt, dass die Berufungsfrist für die Beklagte bereits abgelaufen war. Das Berufungsgericht entschied über die Berufung der Beklagten, ohne die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu veranlassen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) erwog:

Gem § 18 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreits bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Prozessparteien erfolgen. Die ältere Rechtsprechung ging davon aus, dass die Berufung eines Nebenintervenienten als verspätet gilt, wenn die Rechtsmittelschrift erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dem Gegner zugestellt wird. Der OGH ging nunmehr davon ab.

Nach Referenzieren von vorhandener Judikatur und Lehre sei unstrittig, dass eine Beitrittserklärung nach Ablauf der für die Hauptpartei offenstehenden Frist nicht zur Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Nebenintervenienten mit der Konsequenz der Auslösung einer eigenen Rechtsmittelfrist führt.

Erklärt ein Nebenintervenient jedoch innerhalb der Rechtsmittelfrist der Hauptpartei seinen Beitritt, steht ihm das Recht auf Urteilsausfertigung zu. Dabei gebührt ihm eine eigene Rechtsmittelfrist, sofern die Nebenintervention nicht bereits im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen wurde. Dies auch dann, wenn die Zustellung der Beitrittserklärung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei erfolgt und die Hauptpartei fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben hat.

OGH 5 Ob 61/22i (19.07.2022)




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