OGH: Recht auf Teilausfertigung des Scheidungsvergleichs

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass ein Antrag auf Ausstellung einer Teilausfertigung eines Scheidungsvergleichs zur Vorlage an das Grundbuchsgericht analog § 178 Abs 4 Außerstreitgesetz (AußStrG) zu bewilligen ist.

Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine einvernehmliche Scheidung zu Grunde. Der Scheidungsvergleich enthält ua Regelungen über die Übertragung von Liegenschaften. Der Antragsteller beantragte eine Teilausfertigung hinsichtlich des die Liegenschaftsübertragung betreffenden Punktes des Vergleichs, um ihn dem Grundbuchsgericht vorzulegen. Es solle nicht der gesamte Scheidungsvergleich öffentlich beim Grundbuch aufliegen. Er begründete dies damit, dass die Ausstellung einer Teilausfertigung nicht ausdrücklich verboten sei. Dabei verwies er ua auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 06.04.2021, 5434/17, Liebscher gegen Österreich.

Das Erstgericht und das Rekursgericht wiesen den Antrag ab. Für die Bewilligung fehle eine rechtliche Grundlage. Vielmehr bedürfe es einer Gesetzesänderung, um dem Anliegen des Antragstellers nachzukommen.

Der OGH sah dies im Ergebnis anders:

Der EGMR hat festgestellt, dass die Pflicht, dem Grundbuchsgericht einen vollständigen Scheidungsvergleich vorzulegen, das Recht auf Schutz persönlicher Daten verletzt (Art 8 Europäische Menschenrechtskonvention). Problematisch sei in diesem Zusammenhang „erst“ die Veröffentlichung der Grundbuchsurkunden. Der OGH erachtet das Anliegen des Antragstellers aber als nachvollziehbar und zieht § 178 Abs 4 AußStrG analog heran. Dieser sieht vor, dass derjenige, der eine sonstige Beeinträchtigung der Privatsphäre glaubhaft machen kann, eine gesonderte Ausfertigung von Anordnungen eines Einantwortungsbeschlusses verlangen kann. Laut Materialien liegt dieser Norm eine „Diskretionsmaxime“ zugrunde. Im Lichte der EGMR-Entscheidung geht der OGH daher von einer Regelungslücke aus. Denn hätten die Parteien kein Recht, eine Teilausfertigung zu verlangen, wären sie auf den guten Willen der Familiengerichte angewiesen, die nach Belieben Teilausfertigungen ausstellen könnten.

Der Antrag war daher analog § 178 Abs 4 AußStrG zu bewilligen.

OGH 8 Ob 3/22g (30.03.2022)




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