OGH: Quarantäne hindert Heilung einer unwirksamen Zustellung
Die behördliche Absonderung (Quarantäne) des Zustellungsempfängers verhindert für die Zeit ihrer Dauer, dass die hinterlegte Sendung behoben werden könnte, und schließt daher die Heilung einer wegen Ortsabwesenheit unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 Abs 3 letzter Satz Zustellgesetz (ZustG) aus.
Im vorliegenden Fall teilte das Erstgericht das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse auf. Die deswegen der Antragsgegnerin zuzukommende Ausfertigung des Beschlusses wurde am 22.12.2021 nach § 17 ZustG hinterlegt. Aufgrund einer Coronaerkrankung musste sich die Antragsgegnerin an einem anderen Ort als ihren Wohnsitz absondern. Die ausstellende Bezirkshauptmannschaft verfügte jedoch später, dass die Absonderung nunmehr am Wohnsitz zu erfolgen hätte. Dadurch konnte sie das Schreiben erst am 05.01.2022 abholen. Das Rekursgericht führte jedoch aus, dass im Hinblick auf die Rückkehr der Antragsgegnerin an die Abgabestelle die Zustellung bereits am 26.12.2021 durch Hinterlegung erfolgt sei, weswegen der Revisionsrekurs verspätet wäre. Sei nämlich der Empfänger bloß selbst nicht in der Lage das Zustellstück abzuholen, rechtfertige dies keinen Aufschub auf den Tag des tatsächlichen Ankommens nach § 7 ZustG.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) erwog dazu:
Gem § 17 Abs 3 ZustG gilt ein hinterlegtes Dokument mit dem Tag der erstmaligen Bereithaltung als zugestellt, es sei denn der Empfänger hätte keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen können. In diesem Fall gilt das Dokument mit dem auf die Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag als zugestellt. Zur Frage, ob das Wirksamwerden davon abhängt, ob der Empfänger das Zustellstück tatsächlich abholen konnte, referenziert der OGH verschiedene Lehrmeinungen: Wessely geht davon aus, dass auch auf die subjektive Möglichkeit der Abholung abzustellen ist. Nach Stumvoll müsse das Beheben zwar subjektiv möglich sein, insofern die Rückkehr im Zustand der Prozessunfähigkeit die Wirksamkeit der Zustellung ausschließt. Der OGH ging letztlich von einer unwirksamen Zustellung aus, da eine behördliche Absonderung kein spezifisch in der Sphäre des Empfängers liegendes Hindernis darstellt. Es scheitere hier nicht an einem persönlichen Können, sondern an einem rechtlichen Dürfen.