OGH: Politisches Absprechen vor U-Ausschuss mit Auskunftspersonen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft ist es insbesondere, politische Vorgänge kritisch zu beleuchten. Der Presse muss es dabei ermöglicht werden, ihre vitale Rolle als „public watchdog“ zu erfüllen.

Die Klägerin ist eine politische Partei, die Beklagte eine Medieninhaberin einer Website. Die Beklagte berichtete auf ihrer Website von einem Untersuchungsausschuss, in dem die Klägerin durch eine Abgeordnete zum Nationalrat vertreten war. Im Zuge dieses Ausschusses wurde eine Auskunftsperson geladen, welche nach Berichterstattung der Beklagten in den Räumlichkeiten der Klägerin auf ihre Aussagen vorbereitet wurde, es also zu einer „Absprache“ gekommen sein soll. Die Klägerin begehrte die Unterlassung und den Widerruf dieser Behauptungen, da diese unwahr, kreditschädigend und ehrrührig seien und der Vorwurf einer strafbaren Bestimmung zur falschen Beweisaussage nun im Raum steht.

Während das Erstgericht der Klägerin nicht Recht gab, gab das Berufungsgericht der Klage statt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) erwog dazu:

Die Beklagte hat zurecht ihre zentrale Funktion als „public watchdog“ wahrgenommen. Auch die geübte Kritik sei im Rahmen, denn für Einschränkungen politischer Äußerungen in Angelegenheiten des öffentlichen Interesses hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den Vertragsstaaten nur einen sehr geringen Beurteilungsspielraum gegeben: Nur wenn ein solcher Eingriff notwendig oder verhältnismäßig ist und einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht, darf er erfolgen. Solche Begründungen liegen hier jedoch nicht vor. Der OGH verwies dabei auf eine ältere Entscheidung, wo ein ähnlich gelagerter Sachverhalt – mit dem Unterschied, dass die Behauptungen erwiesenermaßen falsch waren – vorlag. Aus der Formulierung „sich absprechen“ kann nicht immer ein Vorwurf einer strafbaren Handlung abgeleitet werden. Aus der Berichterstattung der Beklagten konnte der OGH auch kein Drängen der Auskunftsperson zur Aussage inhaltlicher Unwahrheiten erkennen.

OGH 6 Ob 216/22s (25.01.2023)




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