OGH: Örtliche Zuständigkeit nach § 198 Finanzstrafgesetz neu

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab eine erste Entscheidung zum neuen Zuständigkeitssystem in Finanzstrafsachen ab. Die von einem Oberlandesgericht nach § 215 Abs 4 Satz 2 Strafprozessordnung (StPO) vorgelegten Akten eines gerichtlichen Finanzstrafverfahrens führten dazu, dass der OGH eine erstmalige Stellungnahme zu den § 198 und § 265 Abs 2f Finanzstrafgesetz (FinStrG) abgeben konnte.

Die Sondernorm des § 198 FinStrG trat erst am 01. Jänner 2021 in Kraft, da mit dem 2. Finanz-Organisationsreformgesetz BGBl I 2020/99 (2. FORG) die örtliche Zuständigkeit für Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen geändert wurde. Für bis zum 31. Dezember 2020 bereits anhängige Verfahren ändert sich die örtliche Zuständigkeit nach der Übergangsbestimmung des § 265 Abs 2f FinStrG jedoch nicht.

Die Zuständigkeit für ein Hauptverfahren wegen Finanzstraftaten ergibt sich nach § 198 Abs 1 erster Satz FinStrG, wonach primär jenes Gericht örtlich zuständig ist (§ 36 StPO), in dessen Sprengel der Beschuldigte iSd § 48 Abs 1 Z 2 StPO zum Zeitpunkt des Verfahrensbeginns seinen Hauptwohnsitz hatte oder zuletzt gehabt hatte.

Nach § 1 Abs 2 StPO beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren aufgrund eines Anfangsverdachts einleiten. Ermittlungen der Finanzstrafbehörde nach § 196 Abs 1 FinStrG sind im gerichtlichen Finanzstrafverfahren gleichgestellt.

Im gegenständlichen Fall begann das Hauptverfahren am 12. März 2021. Daher kommt die Neuregelung des § 198 StPO hier zum Tragen. Laut den Akten hat der Beklagte seit dem 2. Dezember 2016 seinen Hauptwohnsitz in Innsbruck. Somit ist das Oberlandesgericht Innsbruck für das Verfahren über den Anklageeinspruch zuständig.

OGH 13 Ns 45/21b (29.09.2021)




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