OGH: Nur Betriebsschließungen wegen EpiG sind versichert

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Versicherer von Seuchen-Betriebsausfallsversicherungen sind grds nur dann zur Deckung verpflichtet, wenn der Betrieb aufgrund des Epidemiegesetzes (EpiG) geschlossen wurde. Schließungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz sind nicht erfasst.

Der klagende Versicherungsnehmer schloss mit der beklagten Versicherungsgesellschaft vor der COVID-19-Krise einen Betriebsausfallsversicherungsvertrag, in dem die „Betriebsschließung infolge Seuchengefahr aufgrund des Epidemiegesetzes“ versichert wurde.

Im Zuge der COVID-19-Krise wurde der Betrieb des klagenden Versicherungsnehmers zwar anfänglich auf der Grundlage der Bestimmungen des EpiG geschlossen, in weiterer Folge stützte sich das Betretungsverbot jedoch auf die Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes.

Der Kläger begehrte die vereinbarte Versicherungsleistung auch für den Zeitraum, in dem ein Betretungsverbot nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz bestand, was von den Vorinstanzen auch zugesprochen wurde. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab jedoch der Revision des Versicherers Folge und wies das Klagebegehren ab.

Dem Höchstgericht zufolge komme es zunächst nur auf die faktische Betriebsschließung an. Die Seuche müsse nicht innerhalb des Betriebs verursacht worden sein und auch ein Auftreten der Seuche im Betrieb sei keine Voraussetzung für eine Versicherungsleistung. Grds bestehe daher Deckung für eine angeordnete Betriebsschließung nach dem EpiG.

Bezogen auf die Betretungsverbote nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz sprach der OGH aus, dass allein durch die Erlassung eines neuen Gesetzes der Versicherungsschutz nicht zwingend entfallen müsse. Zu prüfen sei jedoch, ob sich durch die neuen Regelungen das Risiko verändert habe. Der Gesetzgeber habe klargestellt, dass einerseits Betretungsverbote nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz und andererseits Betriebsschließungen nach dem EpiG möglich sein sollen. Dadurch dass beide Normen nebeneinander bestehen, liege nahe, dass sie nicht dasselbe Risiko abdecken. Außerdem sei ein nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz angeordnetes Betretungsverbot schon begrifflich etwas anderes als eine Betriebsschließung nach dem EpiG. Es sei festzuhalten, dass eine Betriebsschließung qualitativ ein anderes Risiko darstelle als ein Betretungsverbot, sodass es unerheblich sei, in welchen Gesetzen es angeordnet wird, weil nur Betriebsschließungen vom Versicherungsschutz erfasst seien.

OGH 7 Ob 214/20a (24.02.2021)




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