OGH: Neue Entscheidung zur Kreditbearbeitungsgebühr!

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Am 23.01. erging eine erste Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) in Bezug auf die Klagen zu Kreditbearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten. Darin wich er von seiner älteren ständigen Rechtsprechung ab.

Der Verein für Konsumenteninformation (Kläger) begehrte der beklagten Bank zu verbieten, folgende Klauseln in ihren Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu verwenden:

„Einmalige Bearbeitungsgebühr von 4,000% des Kreditbetrags, die dem Kreditkonto angelastet wird (Klausel 1).

Erhebungsspesen in Höhe von € 75,00 (Klausel 2a), Überweisungsspesen in Höhe von € 15,00 (Klausel 2b) und Kosten für Porto und Drucksorten in Höhe von € 25,00 (Klausel 2c), die vom Kreditauszahlungsbetrag abgezogen werden.

Kontoführungsgebühr: € 7,00 pro Quartal (Klausel 3)“

Das Erstgericht hat dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung mit Ausnahme der Klausel 3 bestätigt. Der OGH betonte bei Beurteilung der Klauseln Folgendes:

Zuvor unterlagen Bearbeitungsgebühren nicht der Inhaltskontrolle gemäß § 879 Abs 3 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), da sie als Teil des Entgelts für den Kredit und somit als Hauptleistungspflicht angesehen wurden. Jedoch betonte der EuGH in seiner Entscheidung C-565/21, dass Bearbeitungsentgelte immer dem Transparenzgebot unterliegen würden.

Ausführliche Angaben zur Art aller Dienstleistungen müssen vom Darlehensgeber nicht erbracht werden, jedoch muss die jeweilige Leistungskategorie in Bezug auf das jeweilige Entgelt nachvollziehbar und abgrenzbar sein. Dem Verbraucher muss es möglich sein, zu überprüfen, ob sich die verschiedenen Entgelte überschneiden.

Es lässt sich für Verbraucher nicht nachvollziehen, welcher Aufwand mit der Bearbeitungsgebühr abgegolten wird, da zusätzlich Entgelte, welche ebenso bei Kreditaufnahme anfallen, verrechnet wurden (Erhebungs- und Überweisungsspesen, Kosten für Drucksorten und Porto). Die Bearbeitungsgebühr erweist sich mangels Unüberprüfbarkeit von Überschneidungen mit den übrigen Entgelten als intransparent.

Weiters ist es unklar wie oft die Spesen der Klauseln 2a, 2b und 2c verrechnet werden. Da eine mehrfache Verrechnung nicht ausgeschlossen ist, sind auch diese intransparent.

OGH 2 Ob 238/23y (23.01.2024)




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