OGH: Neue Entscheidung zu Abmahnwesen bei Besitzstörungen
Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) beschränkt sich der Begriff des „Rechtsfreunds“ iSd § 879 Abs 2 Z 2 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) nicht auf Rechtsanwälte. Auch der Betreiber eines Abmahnwesens bei Besitzstörungen, der sich als Prozessfinanzierer sieht, kann dem sog quota-litis-Verbot unterliegen, wenn er seinen Kunden Rechtsberatung erteilt oder versucht, Einfluss auf die Verfahrensführung durch den Anwalt zu nehmen.
Die Antragstellerin betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei in Wien. In einem Vorverfahren (4 Ob 5/24z) erwirkte sie gegen die Zweitantragsgegnerin eine einstweilige Verfügung mit der dieser untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr im Auftrag Dritter Aufforderungsschreiben an (potenzielle) Besitzstörer zu versenden, mit denen diese zur Zahlung von Geldbeträgen aufgefordert werden bzw mit denen Vergleichsangebote für das Absehen von der Einbringung einer Besitzstörungsklage unterbreitet werden.
Die Erstantragsgegnerin bietet nunmehr ein modifiziertes Geschäftsmodell an, das durch die automatisiert erfolgte Einschaltung von sogenannten „Partnerrechtsanwälten“ geprägt ist. Den Kunden wird aber (nach wie vor) unter dem Schlagwort „Wir schützen Ihren Besitz!“ angeboten, dass die Erstantragstellerin ihnen bei Besitzstörungen durch Falschparker „schnell und unbürokratisch“ behilflich ist. Wie beim Vorgängermodell würden die Kunden bis zu 200 EUR erhalten. Es würden keine Kosten für den Kunden anfallen, sodass dieser auch vom Risiko einer etwaigen Klagsführung wegen Besitzstörung befreit sei. Der Erstantraggegnerin steht ein Erfolgshonorar von 50% der vom Störer geleisteten Zahlung zu.
Mit ihrem Sicherungsantrag begehrte die Antragstellerin unter anderem, dass der Erstantragsgegnerin verboten werde, sich für die Vermittlung von Mandanten ein Erfolgs- und Vermittlungshonorar auszubedingen, das in einem Prozentsatz der von (potenziellen) Besitzstörern vereinnahmten Zahlungen besteht.
Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und bejahte einen Verstoß gegen das quota-litis-Verbot nach § 879 Abs 2 Z 2 ABGB. Die Antragsgegnerin würde unzulässigerweise weiterhin Rechtsanwaltsdienste anbieten.
Der OGH bestätigte die Entscheidung des Rekursgerichts. Es ist vertretbar davon ausgegangen, dass die Erstantragsgegnerin gegenüber ihren Kunden selbst Leistungen erbringt, die einem Rechtsanwalt vorbehalten sind. Die konkrete Entgeltvereinbarung, die der Erstantraggegnerin 50% des vom Besitzstörer erstrittenen Betrags sichert, verletzt das Verbot des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB auch inhaltlich.