OGH: Nachbesserungsbegleitschäden und Auftragsvergabe

Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH

Wenn im Zuge von Mängelbehebungen durch notwendige Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten Sachen des Bauherrn beschädigt werden müssen, besteht eine Versicherungsdeckung auch dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht als unmittelbarer Auftragnehmer des Bauherrn tätig wird.

Der Kläger hat eine Fernwärmetechnik-Gesellschaft regelmäßig mit Nachbesserungsarbeiten beauftragt. Der Kläger ist bei der Beklagten betrieblich haftpflichtversichert. In den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung ist normiert, dass ein Serienschaden dann als ein Versicherungsfall zu werten ist, wenn die Schadensereignisse auf gleichartigen und zeitlich zusammenhängenden Ursachen basieren, sofern sie in rechtlichem, wirtschaftlichem oder technischem Zusammenhang stehen. Für Nachbesserungsbegleitschäden ist normiert, dass sich der Versicherungsschutz auch auf solche Schäden bezieht, die auf ein Beschädigen von Sachen des Auftraggebers wegen Nachbesserungen zurückzuführen sind. Der Kläger begehrt nun die Zahlung aus der Versicherung für Begleitschäden, wie das Auffinden und Freilegen der Schadensstellen, da die Auftragnehmerin des Klägers in mehreren Fällen bei Nachbesserungen mangelhafte Arbeit verrichtete.

Die Vorinstanzen gaben dem Begehr des Klägers nicht Folge, da solche Kosten nicht dem Versicherungsschutz unterlägen, der Oberste Gerichtshof (OGH) sah das jedoch anders:

Er judizierte, dass allgemeine Versicherungsbedingungen nach §§ 914 f Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) nach Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers unter Berücksichtigung des Zwecks auszulegen seien. Dadurch ergäbe sich, dass, sofern nicht über die Bestimmungen mündlich gesprochen wurde, sie nach dem Wortlaut auszulegen sind. Nach dem Wortlaut wird nur auf die Beschädigung von Sachen „eines“ Auftraggebers, ohne weitere Spezifizierung, abgestellt, weswegen der OGH annahm, dass auch Schäden, die durch einen Auftragnehmer der klagenden Partei eintreten, im Versicherungstatbestand eines Nachbesserungsbegleitschadens Deckung finden. Die Auslegung mache auch deswegen Sinn, weil die Regelung sonst aufgrund der in der Baubranche üblichen Praxis der Bestellung von Auftragnehmern nie Anwendung finden würde.

Ob die Schadensereignisse allerdings als Serienschäden zu qualifizieren sind, ließ der OGH offen.

OGH 7 Ob 130/21z (24.11.2021)




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