OGH: Kritik an Corona-Maßnahmen allein noch keine Weltanschauung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass eine Kündigung grundsätzlich zulässig ist, wenn die Arbeitnehmerin aufgrund ihrer kritischen Einstellung zu den COVID-19-Maßnahmen und der Weigerung, eine Maske zu tragen, gekündigt wird.

Im vorliegenden Fall focht die Klägerin ihre Kündigung an, weil sie ihrer Auffassung nach wegen ihrer Weltanschauung gekündigt wurde. Eine Kündigung wegen mittelbarer und unmittelbarer Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung ist anfechtbar (§ 26 Abs 7 iVm § 17 Abs 1 Z 7 Gleichbehandlungsgesetz – GlBG).

Laut OGH ist die Kritik an Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 für sich allein allerdings noch keine Weltanschauung. Darunter fallen nämlich (nur) ideologische, politische und ähnliche Leitauffassungen vom Leben und der Welt als Sinnganzen. Es handelt sich dabei nicht um wissenschaftliche Systeme, sondern um Deutungsauffassungen von der Grundstruktur, Modalität und Funktion des Weltganzen.

Bereits zuvor hatte der OGH entschieden, dass zB Kritik des Arbeitnehmers an der österreichischen Asylgesetzgebung- und Praxis keine Weltanschauung ist.

Zwar brachte die Klägerin vor, dass das „Coronavirus ungefähr so gefährlich sei wie das Influenzavirus“ und dass der Verfassungsgerichtshof bereits 22 Gesetzes- und Verordnungsstellen in Zusammenhang mit COVID-19 aufgehoben hatte. Sie habe daher die Weltanschauung, „dass Verfassungsgesetze eingehalten werden sollten und sie nicht aufgrund der Sorge um ihre körperliche Gesundheit aus dem Dienstverhältnis entfernt werden sollte“. Allerdings hatte bereits das Erstgericht erkannt, dass es sich dabei um keine Weltanschauung handelt, sondern lediglich allfällige Sachargumente für oder gegen COVID-19-Maßnahmen vorgebracht wurden.

Mit diesem Vorbringen liege die Klägerin auf einer Linie mit Fällen kritischer Einstellung zum österreichischen Asylwesen.

Der Kündigungsanfechtung wurde somit nicht stattgegeben.

OGH 9 ObA 130/21i (25.11.2021)




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