OGH: Kontrahierungszwang für Vertrieb mit „Mehrwert“

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Auch wenn ein Unternehmen den Markt beherrscht, kann es grundsätzlich die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung aus sachlich gerechtfertigten Gründen ablehnen. Es kann auch die Vertriebswege wählen, darf jedoch nicht die Entstehung eines neuen Produktes verhindern.

Die Antragsgegnerin ist im vorliegenden Fall eine nach § 1 ASFINAG-Gesetz errichtete Aktiengesellschaft und bietet digitale Mautprodukte über einen Webshop an. Nach ihren allgemeinen Nutzungsbedingungen ist die gewerbliche Weiterveräußerung ihrer Produkte ohne ihre Zustimmung unzulässig. Sie schließt somit keine Verträge mit Dritten, die über einen eigenen Webshop digitale Mautprodukte vertreiben wollen. In ihrem eigenen Webshop unterscheidet die Antragsgegnerin zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Bei Bezug durch Verbraucher ist das digitale Produkt frühesten nach Ablauf einer Wartefrist von 18 Tagen gültig, innerhalb derer der Verbraucher den Rücktritt erklären kann. Unternehmer können dagegen Mautprodukte mit sofortiger Gültigkeit erwerben.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland. Sie möchte Kunden – insbesondere mit Wohnsitz außerhalb Österreichs – diese Mautprodukte im Online-Vertrieb gegen eine Servicegebühr zur Verfügung stellen, wobei sie auch Verbrauchern sofort gültige Mautprodukte anbietet und insofern das Rücktrittsrisiko auf sich nimmt.

Die Antragsgegnerin blockierte der Antragstellerin den Zugang zu ihrem Webshop, wodurch die Antragstellerin gezwungen war ihr Geschäftsmodell komplett einzustellen. Sie begehrte die Abstellung des ihr verweigerten Zugangs zum Webshop und den darin liegenden Marktmachtmissbrauchs und stellte einen Sicherungsantrag in diesem Sinn.

Das Kartellgericht gab dem Sicherungsantrag zur Gänze statt. Die Antragsgegnerin unterliege als marktbeherrschendes Unternehmen einem Kontrahierungszwang und könne Vertragsabschlüsse nur aus sachlichen Gründen verweigern. Die Abschlussverweigerung der Antragsgegnerin verstoße gegen das kartellrechtliche Marktmachtmissbrauchsverbot.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte, dass auch ein kartellrechtlicher Marktbeherrscher die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung aus sachlich gerechtfertigten Gründen ablehnen kann. Bestehe dagegen bereits ein Markt, weil er schon mit anderen Unternehmern kontrahiert habe, könne die Abschlussverweigerung einen Verstoß gegen das Marktmachtmissbrauchsverbot bilden. Innerhalb dieser Grenzen stehe ihm aber die Entscheidung frei, welche Vertriebswege er wähle und welche Preise er berechne. Dies gelte auch hier für die Antragsgegnerin, ein Mehrbegehren wurde vom OGH abgewiesen.

OGH 16 Ok 1/21i (12.10.2021)




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