OGH: Konkretisierung von Preisanpassungen im Energiesektor

Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH

Der Verein für Konsumentenformation hat einen Innsbrucker Energielieferanten aufgrund von unzulässigen Klauseln zu Preisanpassungen im Zuge der Grundversorgung und zu Schriftformgeboten geklagt. Das gegenständliche Urteil schafft damit Rahmenbedingungen von Preisanpassungen im Energiesektor.

Im Visier des Obersten Gerichtshofes (OGH) standen sechs aktuelle Klauseln der allgemeinen Lieferbedingungen (ALB) des Energielieferanten. Eine der beanstandeten Klauseln beinhaltete die Regelung, dass für den Falle einer angekündigten Preiserhöhung oder -senkung die Zustimmung des Konsumenten als erteilt gilt, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen einen schriftlichen Widerspruch erteilt. Weiters sollen Preisanpassungen maximal zwei Mal im Kalenderjahr und Preiserhöhungen frühestens zwei Monate nach Vertragsabschluss erfolgen können.

Als Grundlage für die Anpassungen soll der Österreichische Strompreisindex (ÖSPI) dienen. Dabei ist der Energielieferant nur zu einer Erhöhung im Ausmaß der prozentuellen Erhöhung von Ausgangs- zu Referenzwert berechtigt. Beim Ausgangswert handelt es sich um das arithmetische Mittel jener Indexwerte des ÖSPI für die letzten 14 Monate, welche dem 3. Monat vor Wirksamkeit der letzten Preiserhöhung vorangegangen sind; Referenzwert wiederum das arithmetische Mittel jener Indexwerte für die letzten 14 Monate, welche dem dritten Monat vor Wirksamkeit der angekündigten Preiserhöhung vorangegangen sind. Mit Preiserhöhung bildet der neue Referenzwert den neuen Ausgangswert.

Der OGH sieht in der Klausel über Erhöhungstermine jedenfalls eine Intransparenz zulasten des Konsumenten. Die Entgelterhöhung hänge vielmehr vom Willen der Beklagten ab und verstoße gegen § 6 Abs 1 Z 5 und Abs 2 Z 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Auch dass jene Klauseln über den Ausgangs- und Referenzwert auf eine bereits als intransparent befundene Klausel verweisen, macht sie grundsätzlich unzulässig und durch die Möglichkeit, dass – wie im April 2020 – eine Preiserhöhung um fast 50% geschehen kann, zudem ungewöhnlich und überraschend nach § 864a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

OGH 5 Ob 103/21i (28.09.2021)




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