OGH: Keine einschränkende Auslegung des § 184 ZPO
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat klargestellt, dass das Fragerecht nach § 184 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht auf Tatsachen, die ausschließlich in der Sphäre der befragten Partei liegen, einzuschränken ist.
Ausgangsfall ist eine Schadenersatzklage des Insolvenzverwalters einer GmbH gegen deren Abschlussprüferin. Er legte dem beklagten Wirtschaftsprüfungsunternehmen zur Last, die Prüfungen sorgfaltswidrig durchgeführt und zu Unrecht uneingeschränkte Bestätigungsvermerke bezüglich der Jahresabschlüsse erteilt zu haben. Ein Sachverständiger kam zum Ergebnis, dass die vorgelegten Urkunden und Nachweise nicht ausreichten, um die objektive Fehlerhaftigkeit der Jahresabschlüsse bezogen auf Forderungen gegen Tochtergesellschaften zu beurteilen.
Der Kläger beantragte, dem Geschäftsführer des Wirtschaftsprüfungsunternehmens gemäß § 184 ZPO 15 Fragen zum Vorhandensein von Urkunden zu stellen. Es handelte sich um Fragen über die Anforderung, den Erhalt, die Kenntnis und die Erstellung von Urkunden seitens der Beklagten. Der Kläger verfügte nur über jene Urkunden, die während seiner Tätigkeit gesichert wurden.
Das Erstgericht ließ die Fragen zu. Das Rekursgericht ließ die Fragen nicht zu. Es war der Ansicht, dass eine einschränkende Auslegung angebracht sei und auf den Grund des Informationsdefizits der fragenden (und hier beweisbelasteten Partei) abzustellen sei.
Der OGH ließ die Fragen wiederum zu:
Die prozessuale Mitwirkungspflicht der nicht beweisbelasteten Partei zur Erforschung der Wahrheit umfasst auch Auskünfte über Tatsachen, die nicht ausschließlich in der eigenen Sphäre liegen. Sie besteht in allen Fällen, in denen nicht leicht zu überwindende Beweisschwierigkeiten bzw Informationsdefizite des Prozessgegners gegeben sind. Voraussetzung ist ein schlüssiges Vorbringen, auf das die Fragen an den Gegner aufgebaut werden können. Das Auskunftsrecht bzw die Auskunftspflicht kann sich auch aus dem materiellen Recht ergeben. Ein solches ist insbesondere gegenüber einem Insolvenzverwalter zu bejahen, wenn die Insolvenzschuldnerin das Wirtschaftsprüfungsunternehmen beauftragt hat.