OGH: Keine Amtshaftung gegenüber Commerzialbank-Masseverwalter

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass keine Amtshaftung der Bankenaufsicht gegenüber der Commerzialbank Mattersburg (bzw gegenüber dem Masseverwalter) dafür besteht, dass aufgrund behaupteter, fehlerhafter Bankaufsicht nicht bereits früher ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) untersagte der Commerzialbank Mattersburg am 14.7.2020 die Vornahme von Bankgeschäften. In der Folge wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der Bank eingeleitet. Am 29.07.2020 wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet.

Der Masseverwalter forderte vom Bund im Wege der Amtshaftung den Ersatz jenes Schadens, der der Bank durch die seit dem 1.1.2011 eingetretene Verringerung ihres Eigenkapitals aufgrund langjähriger Malversationen der verantwortlichen Entscheidungsträger entstanden sei. Die Aufsichtsbehörden sowie die Staatsanwaltschaft seien ihrer Aufsichtspflicht bzw. Pflicht zur strafrechtlichen Verfolgung nicht nachgekommen. Wären sie dies, hätte der Bank spätestens am 1.1.2011 der Geschäftsbetrieb untersagt werden müssen.

Alle Instanzen wiesen die Klage ab, so auch der OGH:

Zur unzureichenden Bankenaufsicht führte der OGH aus, dass es nicht Zweck der Normen der Bankenaufsicht ist, das Kreditinstitut selbst durch bestimmte Aufsichtsmaßnahmen vor dem Eintritt eines Vermögensschadens infolge eigener fehlender Geschäftsführung zu schützen. Zwar ist es auch Aufgabe der Aufsicht, der Insolvenz von Banken entgegen zu wirken, doch bezieht sich das auf den im allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse gelegenen Funktionsschutz des Bankaufsichtsrechts.

Zur Haftung für die Staatsanwaltschaft Eisenstadt führte der OGH aus, dass es rechtlich vertretbar ist, wenn sich die Staatsanwaltschaft bei der Prüfung einer Whistleblower-Meldung auf die Prüfung des entsprechenden Vorwurfs verlässt und deshalb kein Verfahren einleitet. Außerdem bezwecken die Vorschriften, die die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens regeln, nicht auch die Verhinderung von Schäden aufgrund ganz anderer Straftaten als jener, wegen derer ein Ermittlungsverfahren geführt werden soll und die im Zuge von Ermittlungsmaßnahmen zufällig entdeckt würden.

OGH 1 Ob 223/22h (25.04.2023)




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