OGH: Keine Abberufung einer Geschäftsführerin durch den Masseverwalter

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der OGH stellt klar, dass der Masseverwalter in der Insolvenz eines GmbH-Gesellschafters nicht dazu befugt ist, einen Geschäftsführer abzuberufen.

Im Ausgangsfall wurde über das Vermögen der Alleingesellschafterin und einzigen Geschäftsführerin einer GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der dafür bestellte Masseverwalter beschloss daraufhin die Abberufung der bisherigen Geschäftsführerin und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers. Dieser meldete seine Bestellung zur Eintragung im Firmenbuch an.

Das Firmenbuchgericht wies die Eintragung ab, da die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern nicht zu den die Masse im Gesellschafterkonkurs betreffenden Rechtshandlungen fallen, sodass diese nicht vom Masseverwalter, sondern weiterhin vom Schuldner vorzunehmen ist. Die unwirksamen Beschlüsse des Masseverwalters seien daher keine Eintragungsgrundlage.

Der OGH nahm diesen Fall zum Anlass, um das Spannungsverhältnis zweier Entscheidungen (1 Ob 255/36 = SZ 18/55 und 6 Ob 188/99m) zu klären und entschied wie folgt:

Der GmbH-Geschäftsanteil des Schuldners gehört zur Insolvenzmasse, er bleibt aber bis zur allfälligen Verwertung seines Geschäftsanteils auch Gesellschafter. Sein Mitgliedschaftsrecht, insb das Stimmrecht, wird vom Masseverwalter ausgeübt, soweit es sich um die Masse betreffende Angelegenheiten handelt. Nach der Rsp ist die Abberufung des Geschäftsführers eine rein gesellschaftsinterne organisatorische Maßnahme, die für sich genommen auf die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft keinen Einfluss nimmt. Es handelt sich dabei um keine Verfügung über das Vermögen des Schuldners, weshalb der Masseverwalter die Abberufung nicht vornehmen konnte. Auch mögliche praktische Auswirkungen der Person des Geschäftsführers auf die Kooperation mit dem Masseverwalter sind unerheblich.

Die in der älteren Entscheidung 1 Ob 255/36 geäußerte gegenteilige Ansicht wurde damit begründet, dass jegliche Stimmrechtsausübung als Verwaltungsmaßnahme vom Masseverwalter wahrzunehmen ist. Diese Entscheidung hält der OGH aber ausdrücklich nicht aufrecht, weil sie zu wenig berücksichtigt, dass der Gesellschafter nur von Rechtshandlungen ausgeschlossen ist, die seine Insolvenzmasse betreffen.

OGH 6 Ob 62/23w (17.01.2024)




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