OGH: Kein Verstoß gegen Art 6 EMRK bei der Anordnung einer Videokonferenz im Schiedsverfahren
Im Zuge der COVID-19-Pandemie sind Videokonferenzen ein geeignetes Mittel, um den Prozessbetrieb weiterhin aufrecht zu erhalten. Werden Verhandlungen im Schiedsverfahren in der Form einer Videokonferenz angeordnet, liegt dem Obersten Gerichtshof (OGH) zufolge auch dann kein Verstoß gegen Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; Recht auf ein faires Verfahren) vor, wenn eine der Parteien mit einer solchen Verhandlung nicht einverstanden ist.
Im vorliegenden Sachverhalt ordnete das Schiedsgericht (mit Sitz in Wien) eine bereits Monate zuvor anberaumte Schiedsverhandlung in Form einer Videokonferenz an. Dies geschah aufgrund der weltweiten COVID-19-bedingten Reisebeschränkungen. Eine der Parteien sah darin eine schikanöse Vorgehensweise des Gerichts und brachte einen Ablehnungsantrag gegen die Richter ein. Der Antragsteller stützte sich insbesondere darauf, dass ihm für die Vorbereitung auf die Verhandlung zu wenig Zeit eingeräumt wurde. Außerdem habe sein Wohnsitz in Los Angeles eine Beginnzeit von 06:00 Uhr zur Folge, was nicht zumutbar sei. Damit sei ein Ungleichgewicht zwischen den Parteien entstanden, welches das Gericht billigend in Kauf genommen habe.
Der OGH sprach dazu aus, das Schiedsgericht habe das Verfahren grundsätzlich nach freiem Ermessen zu führen, wobei es aber an den Grundsatz der fairen Behandlung der Parteien gebunden ist. Dieser Grundsatz gelte auch bei der Anberaumung von Verhandlungen. Weiters führte der OGH aus, dass der Einsatz von Videokonferenztechnik im Verfahren weit verbreitet und anerkannt sei. Diese Verbreitung strahle auch in das Schiedsverfahren aus. Jedenfalls sei eine Verhandlung im Wege einer Videokonferenz zulässig, wenn beide Parteien zustimmen. Im Zuge der COVID-19-Pandemie seien diese Konferenzen ein geeignetes Mittel, um ein gänzliches Erliegen des Verfahrensbetriebes zu verhindern. Aus diesen Gründen liege beim Einsatz von Videokonferenztechnologie kein Verstoß gegen Art 6 EMRK vor, selbst wenn eine der Parteien mit dieser Durchführung nicht einverstanden ist.
OGH 18 ONc 3/20s (23.07.2020)