OGH: Kein Amtsmissbrauch bei „scheinbar amtlicher Mitteilung“
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass das Verfassen einer „scheinbar amtlichen Mitteilung“ noch nicht für einen Amtsmissbrauch (§ 302 Strafgesetzbuch) ausreicht.
Angeklagt waren ua ein Beamter der Baupolizei Wien und der Geschäftsführer einer Immobiliengesellschaft. Letzterer verkaufte Wohnungen in einem Haus. Bei diesem war ein Träger im Bereich der Flachdächer gebrochen, weshalb die Dachterrasse wegen Einsturzgefahr nicht mehr betretbar war. Es stellte sich heraus, dass die Träger nicht entsprechend dem bewilligten Bauplan (letzter Konsens) ausgeführt wurden. Die Eigentümergemeinschaft beschloss die Verstärkung des Trägers, für deren Sanierungskosten der angeklagte Geschäftsführer allenfalls haftete. Er bemühte sich um eine kostengünstigere Lösung.
Um die Eigentümergemeinschaft zu überzeugen, bat er den angeklagten Beamten (der örtlich nicht mehr für das Haus zuständig war), ein Schreiben aufzusetzen, um die übrigen Eigentümer von einer kostengünstigen Lösung zu überzeugen. Der Beamte machte sich kein Bild vom Baugebrechen und meinte auch, er könne zwar keinen Bescheid, wohl aber eine Mitteilung verfassen und sie dem Geschäftsführer zur Verfügung stellen. Auf offiziellem Briefpapier der Magistratsabteilung verfasste er eine Mitteilung, wonach ein Baugebrechen festgestellt wurde und für dessen Beseitigung der letzte Konsens wiederherzustellen sei.
Laut Erstgericht habe der Beamte dadurch seine grundsätzliche Befugnis, als Vertreter der Magistratsabteilung zu agieren, missbraucht, indem er die „scheinbar amtliche Mitteilung verfasste“. Der Geschäftsführer sei Bestimmungstäter.
Der OGH sprach die Angeklagten frei:
Zwar könne nach der Rechtsprechung auch bloßes Verwaltungshandeln, das selbst nicht normativer Akt ist, einen Amtsmissbrauch darstellen, jedoch nur wenn dies in spezifischer Verbindung zu einem (möglichen) Hoheitsakt steht. Dies sei bei der „scheinbar amtlichen Mitteilung“ nicht der Fall gewesen, auch weil der Beamte sagte, dass er keinen Bescheid erlassen könne. Auch der Vorwurf, dass die Angeklagten die Gemeinde Wien in ihrem Recht auf gesetzmäßige Behebung von Baugebrechen nach Prüfung der Sachlage geschädigt hätten, sei unzureichend, um den geforderten Vorsatz des Amtsmissbrauchs zu begründen.