OGH: Journalistisches Interesse an Einsicht ins Grundbuch

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichthof (OGH) bestätigt, dass das journalistische Interesse eines Journalisten ein rechtliches Interesse am Erhalt begehrter Information darstellen und damit ein Auskunftsbegehren nach § 5 Abs 4 Grundbuchsumstellungsgesetz (GUG) rechtfertigen kann.

Der Erstantragsteller ist ORF-Journalist, der Zweitbeklagte Journalist eines Print-Mediums. Die beiden Antragsteller begehrten Auskunft aus dem Personenverzeichnis des Grundbuchs zur Recherche, wie bzw ob die verhängten Sanktionen aufgrund des Ukraine-Kriegs in Österreich umgesetzt werden. Das Erstgericht wies den Antrag ab. § 5 Abs 4 GUG verlange die Darlegung eines rechtlichen Interesses, das über bloß wirtschaftliches Interesse oder Interessen der Information sowie der Pietät hinausreichen muss. Auch das Rekursgericht folgte dieser Rechtsauffassung.

Der OGH erwog dazu anders als die Vorinstanzen:

Der Revisionswerber (der Erstantragsteller alleine) macht geltend, dass ein journalistisches Informationsinteresse dem von § 5 Abs 4 GUG verlangten rechtlichen Interesse gleichzuhalten ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist auch das Recht auf Zugang zu Informationen vom verfassungsrechtlich garantierten Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dann umfasst, wenn bspw der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit maßgeblich ist. Es sei davon auszugehen, dass das journalistische Interesse – hier konkret das Sammeln von Informationen als Vorbereitungsschritt und das Offenlegen im öffentlichen Interesse – ein rechtliches Interesse nach § 5 Abs 4 GUG darstellt, da im Zweifel Gesetze verfassungskonform auszulegen sind. Durch Rechtsvergleich mit der einschlägigen Judikatur des deutschen Bundesverfassungsgerichts sah der OGH die Rechtslage auf das österreichische Recht übertragbar. Allerdings verlangt § 5 Abs 4 GUG eine Darlegung eines konkreten öffentlichen Interesses an der Informationsbeschaffung. Die Darlegung gelingt bspw, wenn die Offenlegung für Transparenz im Hinblick auf die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften, die für die Gesellschaft interessant sind, sorgt. Die im zweiten Schritt verpflichtende Durchführung einer Abwägung zwischen dem Interesse auf Informationsfreiheit nach Art 10 EMRK und den Persönlichkeitsrechten der im Grundbuch Eingetragenen ließen den OGH zum Schluss kommen, dass das Interesse der Presse an den im Grundbuch eingetragenen Informationen EU-sanktionierter Personen überwiegt.

OGH 5 Ob 178/22w (05.12.2022)




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