OGH: Ist eine 1-Sternebewertung beleidigend iSd § 1330 Abs 1 ABGB?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

„1-Stern-Bewertungen“ sind rein subjektive, nicht überprüfbare Werturteile, die nur je nach der persönlichen Überzeugung des Bewertenden falsch oder richtig sein können und damit auch bloß die erkennbar subjektive Meinung des Äußernden wiedergeben.

Die Kläger betreiben eine Rechtsanwaltskanzlei. Die Beklagte ist ein Unternehmen und betreibt einen Dienst, der registrierten Nutzern ermöglicht, Bewertungen von Unternehmen durch Vergabe von einem bis maximal fünf Sternen abzugeben. Für die Registrierung ist die Angabe eines Nutzernamens und einer E-Mail-Adresse erforderlich. Die beklagte Partei überprüft die Richtigkeit der eingegebenen Nutzerdaten nicht. Es ist somit möglich, unter einem Pseudonym aufzutreten.

Die Kläger erhielten von einem anonymen Nutzer eine 1-Stern-Bewertung und forderten die Beklagte zur Löschung der Bewertung auf. Da die Beklagte der Aufforderung der Kläger nicht nachkam, begehrten sie sodann, gestützt auf § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB, die Untersagung der Verbreitung dieser Bewertung vor Gericht.

Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht wiesen das Klagebegehren ab. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied wie folgt:

In seinem beruflichen Bereich muss sich der selbständig Tätige auf die Beobachtung seines Verhaltens durch die breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen. Bewertungen durch Personen, die nicht Mandanten waren, sind im Sinne des Schutzes der verfassungs- und europarechtlich garantierten Meinungsfreiheit nicht unzulässig, zumal Rechtsanwälte durchaus in verschiedenster Form öffentlich auftreten, sodass sich vielerlei Berührungspunkte oder Beobachtungsmöglichkeiten ergeben können.

Beleidigungen iSd § 1330 Abs 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) sind durch bloße Punkte- oder Sternebewertungen von vornherein ausgeschlossen.

Nach gefestigter Rechtsprechung besteht der Unterlassungsanspruch nach § 20 Abs 3 ABGB nur dann, wenn die Rechtsverletzung für den Provider ohne Notwendigkeit weiterer Nachforschungen offenkundig wird. Da jedoch die Unwahrheit des behaupteten Tatsachenkerns der Äußerung des Bewertenden nicht feststeht, besteht der Anspruch nicht.

OGH 6 Ob 120/23z (18.06.2024)




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