OGH: Irrtumsanfechtung nach Kauf eines Unfallwagens

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte die Anfechtbarkeit eines Kaufvertrags aufgrund der Verletzung von Aufklärungspflichten. Der Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich nach dem Vertragsgegenstand und nach dem vorauszusetzenden und tatsächlichen Wissensstand des Erwerbers.

Die Klägerin erwarb von der beklagten Kommanditgesellschaft (KG) einen Gebrauchtwagen. Der Zweitbeklagte, der Komplementär der KG, führte die Vertragsverhandlungen durch. Nach mehrfachem Nachfragen der Klägerin, ob denn das Fahrzeug unfallfrei sei, erklärte der Zweitbeklagte, dass es nie einen Verkehrsunfall hatte.

Jedoch wies der Gebrauchtwagen zwei fachgerecht reparierte Vorschäden, von denen der Zweitbeklagte auch Kenntnis hatte, auf. Neben einem Parkschaden an der Seitentür wurde auch ein durch einen Zusammenstoß mit einer Säule entstandener Heckschaden ausgebessert. Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte die Klägerin den Gebrauchtwagen nicht gekauft.

Gestützt auf § 871 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) begehrte die Klägerin die Rückabwickelung des Kaufvertrags. Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Der OGH bestätigte deren Entscheidung.

Legt der Käufer auf einen bestimmten Umstand besonderen Wert, so trifft den Verkäufer diesbezüglich eine Aufklärungspflicht. Ebenso muss der Verkäufer seinen Vertragspartner informieren, wenn er aufgrund seiner überlegenen Fachkenntnisse als Berater des Käufers auftritt.

Die Verneinung eines Verkehrsunfalls durch den Zweitbeklagten konnte so verstanden werden, dass der Gebrauchtwagen unfallfrei sei. Durch diese Aussage wurde bei der Klägerin ein Irrtum verursacht. § 871 ABGB stellt auf ein „Veranlassen“ des Irrtums ab. Eine absichtliche oder fahrlässige Irreführung ist nicht erforderlich, da vielmehr eine adäquate Verursachung ausreicht.

Zwar hat die Klägerin durch die fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs keinen Nachteil erlitten, jedoch schließt dieser Umstand die Irrtumsanfechtung nicht aus. Die Klägerin hatte nicht das gewünschte Fahrzeug erhalten, da sie ausdrücklich keinen Unfallwagen erwerben wollte.

Im Ergebnis kann die Klägerin den Kaufvertrag wegen Irrtums anfechten und rückabwickeln.

OGH 3 Ob 207/23x (31.01.2024)




Weitere Services