OGH: Informations- und Aufklärungspflichten bei Pfandbestellungsverträgen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die §§ 25c und 25d Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sehen Schutzbestimmungen für Interzedenten vor. Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte, ob diese auch auf Pfandbestellungsverträge anwendbar sind.

Der Kläger bestellte im Jahr 2017 seine Liegenschaft zum Pfand für einen von der beklagten Bank an die Kreditschuldnerin gewährten Kredit. Zum Zeitpunkt der Pfandbestellung war aus den vorliegenden Informationen nicht erkennbar, ob eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vorlag oder nicht. Die Beklagte ging aber davon aus, dass die wirtschaftliche Situation der Kreditschuldnerin gut sei und keine Zahlungsunfähigkeit drohe. Der Kläger erklärte, er wisse, wie es der Kreditschuldnerin gehe und die Beklagte klärte ihn nicht über die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin auf. Jedoch wies sie den Kläger darauf hin, dass seine Liegenschaft die einzige materielle Sicherheit für den Kredit darstelle.

Der Kläger begehrte die Aufhebung des Pfandbestellungsvertrags und Löschung des eingetragenen Pfandrechts, da die Beklagte ihre Aufklärungspflicht verletzt habe.

Der OGH folgte dieser Argumentation nicht:

§ 25c KSchG legt Informations- und Aufklärungspflichten der Bank gegenüber einem Verbraucher, der einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant beitritt, fest. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH wird eine analoge Anwendung der §§ 25c und 25d KSchG auf die Interzession durch bloße Pfandbestellung mangels Vorliegens einer ungewollten Gesetzeslücke abgelehnt.

Die reine Sachhaftung aufgrund eines Pfandbestellungsvertrags unterscheidet sich von anderen Interzessionstypen dadurch, dass sie immer durch den Wert des verpfändeten Vermögens begrenzt ist und sich der Pfandgläubiger im Verhältnis zum Pfandschuldner nur aus dem Pfanderlös befriedigen kann.

Banken sind außerhalb des Anwendungsbereichs des § 25c KSchG nur in Ausnahmefällen verpflichtet, Interzedenten vor der Haftungsübernahme über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären. Diese haben vielmehr die erforderlichen Informationen grundsätzlich selbst einzuholen und auf deren Grundlage ihr finanzielles Risiko einzuschätzen. Dies gilt erst recht, wenn der Bürge in einer besonderen Nahebeziehung zum Schuldner steht und von diesem selbst alle näheren Auskünfte fordern und erlangen kann.

OGH 9 Ob 37/24t (26.06.2024)




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