OGH: Hotel- und Gastgewerbe keine „Saisonbranche“
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass das Hotel- und Gastgewerbe keine „Branche, in dem Saisonbetriebe überwiegen“ iSd § 1159 Abs 2 Allgemeines Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ist. Damit kann in dieser Branche nicht durch Kollektivvertrag von den nunmehr angeglichen Kündigungsfristen für Arbeiter abgewichen werden.
Der Fachverband Hotellerie und der Fachverband Gastronomie in der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) beantragten die Feststellung, dass eine im Arbeiterkollektivvertrag für Hotel- und Gastgewerbe enthaltene Kündigungsregel (14-tägiges Kündigungsrecht) auch nach dem 30.09.2021 wirksam ist. Zum 01.10.2021 wurden mit § 1159 ABGB neue Fassung die Kündigungsfristen der Arbeiter jenen der Angestellten gleichgestellt. § 1159 Abs 2 letzter Satz erlaubt aber eine davon abweichende Regelung im Kollektivvertrag in Branchen, in denen Saisonbetriebe iSd § 53 Abs 6 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) überwiegen.
Der OGH äußerte sich dazu wie folgt:
Zunächst stellte der OGH fest, dass allfällige kollektivvertragliche Regelung durch die Neufassung des § 1159 ABGB nicht als solche überholt wurden. Eine bereits vor Inkrafttreten des neuen § 1159 ABGB geschaffene kollektivvertragliche Regelung hat auch danach weiterhin Bestand, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
Zudem kann die Abgrenzung der „Branche“ laut OGH durchaus nach dem fachlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrags bestimmt werden.
Beim „Überwiegen von Saisonbetrieben“ kommt es auf ein quantitatives Überwiegen an Betrieben an. Insbesondere ist nicht auf Marktanteile, Umsatz oder die Anzahl der Saisonarbeiter abzustellen. Zudem ist ein lediglich punktuelles Überwiegen noch nicht ausreichend.
Konkret reichte das Vorbringen der Antragsteller aber nicht aus, um ein Überwiegen von Saisonbetrieben festzustellen. Zwar wurden schwankende Personalstände vorgebracht, aber es gehe daraus nicht hervor, ob der Grund dafür ein „Arbeiten nur zu bestimmten Jahreszeiten“ oder ein „regelmäßig zu bestimmten Zeiten erheblich verstärktes Arbeiten“ ist. Insbesondere werden österreichweit zahlreiche Hotel- und Gastronomiebetriebe ganzjährig betrieben und nur kurze Zeit geschlossen.
OGH 9 ObA 116/21f (24.03.2022)