OGH: Herkunftslandprinzip nach der E-Commerce-Richtlinie
Der Oberste Gerichtshof (OGH) legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Frage zur E-Commerce-Richtline zur Vorabentscheidung vor.
Die Klägerin betreibt Buchhandlungen in Österreich und auch einen dazugehörigen Online-Shop. Der in Deutschland ansässige Beklagte verkauft als Einzelunternehmer auf einer Online-Plattform unter anderem deutschsprachige Bücher auch an Kunden in Österreich und liefert diese grenzüberschreitend. Er kündigt dabei Bücher zu Preisen an, die zwar der deutschen Rechtslage entsprechen, aber unter den in Österreich geltenden Mindestpreisen liegen.
Die Klägerin begehrte, dem Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber österreichischen Letztverbrauchern preisgebundene Waren mit einem Preis anzukündigen, der unter dem für Österreich festgesetzten Mindestpreis liegt. Der Beklagte verstoße gegen die Regelung des § 7 Abs 2 Buchpreisbindungsgesetzes (BPrBG). Sie und der Beklagte stünden als Mitbewerber im direkten Wettbewerb, weshalb die Klägerin legitimiert sei, den Gesetzesverstoß geltend zu machen.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichts im abweisenden Sinn ab.
Der OGH legte dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
Ist Art 1 Abs 6 EC-RL dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die dem Letztverkäufer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Inland verbietet, die mit 5% begrenzte und zulässige Unterschreitung eines festgesetzten Mindestpreises für deutschsprachige Bücher gegenüber Letztverbrauchern anzukündigen, als Maßnahme im Sinne des Art 1 Abs 6 der Richtlinie gilt und ein Letztverkäufer aus einem anderen Mitgliedsstaat sich daher bei einem grenzüberschreitenden Verkauf nicht auf Art 3 Abs 2 der Richtlinie („Herkunftslandprinzip“) berufen kann?
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt maßgebend von der Auslegung des Art 1 Abs 6 EC-RL ab. Nach der Beurteilung des OGH besteht im Hinblick auf die Vorlagefrage kein „acte clair“. Es bedarf daher der Klärung durch den EuGH.