OGH: Handelsvertreter: Ausschluss der Provisionsfortzahlung sittenwidrig

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass der vertragliche Ausschluss der Provisionsfortzahlung auf bei nicht arbeitnehmerähnlichen Handelsvertretern sittenwidrig sein kann.

Der Kläger war selbständiger Handelsvertreter und hatte einen Vertrag mit der Beklagten, die wiederum mit der Vermittlung von Energielieferverträgen für ein Energieunternehmen beauftragt war. Die Beklagte beendete das Vertragsverhältnis durch fristlose Auflösung. Nach dem Vertrag wurde der Ausschluss von Provisionsfortzahlungen vereinbart. Der Kläger hatte neben dieser Tätigkeit noch mehrere weitere.

Der Kläger begehrte ua die Zahlung von Folgeprovisionen für den Zeitraum von zwei Jahren nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Ihm stünden weiterhin Provisionen aus den von ihm vermittelten Daueraufträgen zu, da der Fortzahlungsausschluss sittenwidrig nach § 879 Abs 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) sei.

Die Vorinstanzen erkannten keine Sittenwidrigkeit. Der OGH schon:

Der OGH hatte bereits in früheren Entscheidungen festgestellt, dass der Ausschluss von Provisionsfortzahlungen bei arbeitnehmerähnlichen Handelsvertretern sittenwidrig ist, weil dieser seinen Lebensunterhalt aus einem einzigen Vertragsverhältnis erwirtschaftet und besonders darauf angewiesen ist. Weil dies beim Kläger nicht der Fall war, schlossen die unteren Instanzen, dass keine Sittenwidrigkeit vorliege.

Als wesentliches Argument für die Zulässigkeit einer Provisionsverzichtsklausel wird aber der Ausgleichanspruch nach § 24 Handelsvertretergesetz (HVertrG) angeführt. Gerade dieser Ausgleichanspruch wurde im vorliegenden Fall aber ebenfalls ausgeschlossen. Die vereinbarte Verzichtsklausel umfasste auch die unberechtigte vorzeitige Vertragsauflösung des Geschäftsherrn (Beklagte). Dieser hatte es damit einseitig in der Hand, dem Handelsvertreter (Kläger) seine für den Vertragsabschluss ausgelobten Überhangprovisionen zu nehmen, ohne dass dieser dafür irgendeine Form des Äquivalents, etwa im Rahmen eines Ausgleichsanspruchs erhält.  

Eine derartige Vereinbarung ist als grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Klägers und somit als sittenwidrig (§ 879 Abs 1 ABGB) zu qualifizieren.

OGH 4 Ob 142/21t (25.01.2022)




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