OGH: Haftung wegen Verkehrssicherungspflichten bei Schneefall

Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH

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Eine nicht sachgemäße Deponierung von Schnee im Zuge der Verrichtung des Winterdienstes kann zu einer Haftung führen, wenn der Verletzte außerhalb des zu räumenden Bereichs gestürzt ist.

Die Klägerin ist Mieterin in einer städtischen Wohnhausanlage. Am 07.03.2018 stürzte die Klägerin auf einer eisglatten Stelle. Die Beklagte war damals mit der Verrichtung des Winterdienstes betraut. Am Vortag des Sturzes hat ein Mitarbeiter der Beklagten den Schnee derart verräumt, dass dieser aufgrund von wärmeren Temperaturen Richtung Sturzstelle abtauen und dort in der Nacht wieder gefrieren konnte. Die Klägerin macht nun aufgrund Verletzung eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schmerzensgeld geltend und verlangt die Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Die Beklagte wandte ein, dass sich die Sturzstelle nicht mehr in dem Bereich der Räumpflicht befinde und, dass eine Anwendung von § 1319a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB; Wegehalterhaftung) entfiele, da die Beklagte nicht zu den „Leuten“ des Wegehalters zähle.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte die Klagsabweisung, da es unteranderem irrelevant sei, ob der Mitarbeiter den Schnee fachgerecht deponiert hat, da nicht feststehe, ob die glatte Stelle in den zu räumenden Bereich fiele.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) sah dies jedoch anders:

Eine juristische Person haftet im deliktischen Bereich nur in engen Grenzen für das Verhalten ihrer Dienstnehmer. Nach § 1315 ABGB müsse der Dienstnehmer habituell untüchtig oder wissentlich gefährlich sein. Beides war nach dem Sachverhalt allerdings nicht feststellbar. Eine unsachgemäße Deponierung von Schnee kann jedoch nicht zu einer Verneinung einer Haftung führen, da dadurch eine zusätzliche Gefahrenquelle geschaffen wird. Wer eine Gefahrenquelle schafft oder sie in seiner Sphäre bestehen lässt, muss Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung hintan zu halten. Die Gefahrenquelle muss dem Repräsentanten der Beklagten auch aufgefallen sein, zumal für ihn ein höherer Sorgfaltsmaßstab nach § 1299 ABGB anzuwenden ist. Der OGH gab der Revision der Klägerin deswegen Folge.

OGH 2 Ob 198/22i (13.12.2022)




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