OGH: GV-Protokolle kein Nachweis für Vertretungsbefugnis
In mehreren Generalversammlungen, die von der klagenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als Vollversammlungen ohne Versammlungsleiter abgehalten wurden, beantragte einer der beiden kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführer (Zweitgeschäftsführer) ua die Geltendmachung von Ansprüchen der Klägerin gegen den Erstgeschäftsführer sowie die Bestellung des Zweitgeschäftsführers zum alleinvertretungsbefugten Prozessvertreter der Klägerin.
Die klagende Gesellschaft hatte zwei je zur Hälfte beteiligte Gesellschafter, die wiederum GmbHs waren. Die Erstgesellschafterin stand zu ca 98,5% im Eigentum des Erstgeschäftsführers und die Zweitgesellschafterin im Alleineigentum des Zweitgeschäftsführers.
Die Zweitgesellschafterin stimmte in den Generalversammlungen jeweils für diese Beschlüsse, die Erstgesellschafterin dagegen. Die Zweitgesellschafterin hielt jeweils fest, die Erstgesellschafterin sei bei den Beschlussfassungen vom Stimmrecht ausgeschlossen, weshalb der Beschluss wirksam gefasst wurde.
In weiterer Folge erteilte der Zweitgeschäftsführer mehrere Überweisungsaufträge an das beklagte Kreditinstitut, welches diese Aufträge nicht durchführte, weil grds nur beide Geschäftsführer gemeinsam über dieses Konto verfügen konnten und der Erstgeschäftsführer seine Zustimmung verweigerte.
Die Klägerin begehrte nun, vertreten durch den Zweitgeschäftsführer, die Beklagte zur Durchführung der Überweisungsaufträge zu verpflichten. Es seien gültige Beschlüsse zustande gekommen, weil die Erstgesellschafterin bei der Beschlussfassung vom Stimmrecht ausgeschlossen war, was sich aus des Generalversammlungsprotokollen ergebe. Dies verdränge die geltende Kollektivvertretung der Gesellschaft.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, weil ein festgestelltes Beschlussergebnis nicht vorlag. Mangels Feststellung des Ergebnisses müsse eine Beschlussfeststellungsklage eingebracht werden, um das Ergebnis zu fixieren.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Generalversammlungsprotokolle reichen nicht aus, um die Vertretungsbefugnis gegenüber der Bank nachzuweisen. Vielmehr könne man mangels Feststellung eines Beschlussergebnisses nicht von einem zustande gekommenen Beschluss ausgehen. Demnach musste die Beklagte die Überweisungsaufträge nicht durchführen.
OGH 6 Ob 148/20p (18.02.2021)