OGH: Grundsätze zur Berechnung des Pflegevermächtnisses

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) beschäftigte sich mit der Frage, nach welchen Grundsätzen die Höhe des Pflegevermächtnisses ermittelt werden muss (§ 678 Abs 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB).

Im vorliegenden Fall pflegte die Klägerin ihren verstorbenen Lebensgefährten (Pflegestufe 6) über viele Jahre bis zu seinem Tod. Das Pflegegeld floss als Entgelt an sie zurück. Lange vor seinem Tod, schloss der Verstorbene mit der Klägerin einen Vertrag, mit dem er ihr das „persönliche, lebenslange und im Grundbuch sicherzustellende Wohnungsgebrauchsrecht“ an seiner Eigentumswohnung einräumte. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin zu notwendigen Betreuungs- und Pflegeleistungen.

Die Klägerin begehrte die Auszahlung des Pflegevermächtnisses. Die Pflegeleistungen würden den Wert des Wohnungsgebrauchsrechts übersteigen. Sie legte den erbrachten Pflegeleistungen einen fiktiven Stundenlohn von EUR 14 zugrunde.

Die Beklagte bestritt die Forderung, da die Klägerin für die Pflegeleistungen sowohl ein Entgelt als auch eine Zuwendung, nämlich das Wohnungsgebrauchsrecht, erhielt. Dessen Wert übersteige die Klageforderung. Der Stundensatz sei zudem überhöht.

Strittig war vor dem OGH (unter anderem) wie die Höhe des Pflegevermächtnisses konkret zu ermitteln ist. Dazu führte der OGH wie folgt aus:

Zunächst kommt es bei der Höhe nach dem Gesetzeswortlaut („Art, Dauer und Umfang der Leistungen“) auf die Perspektive des Pflegenden und nicht des Gepflegten an. Für die konkrete Berechnung muss sinngemäß auf bereicherungsrechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden. Entscheidend ist in Anlehnung an § 1152 ABGB, wie hoch der angemessene Lohn des Pflegenden gewesen wäre. Als Orientierungsgröße können dabei die Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte dienen. Dabei ist – auch aufgrund überwiegenden familiären Verhältnisses - ein gewisser Abschlag vom marktüblichen Lohn zu berücksichtigen. Letztendlich hat die Ausmittelung nach richterlichem Ermessen nach § 273 Zivilprozessordnung (ZPO) zu erfolgen.

Hier im konkreten Fall erachtete der OGH einen Stundensatz von EUR 14 in Anbetracht der langjährigen, sehr zeitintensiven, teils in der Nacht erforderlichen und auch anspruchsvollen Pflege für angemessen.

OGH 2 Ob 63/21k (24.06.2021)




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