OGH: Graphologische Zuordnung für Nuncupatio ausreichend
Im vorliegenden Fall hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der „Nuncupatio“ nach § 579 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) – der erbrechtlichen Bekräftigung des letzten Willens – bei einem fremdhändigen Testament beschäftigt.
Mit dem Testament aus dem Jänner 2020 widerrief die Erblasserin alle vorherigen letztwilligen Verfügungen und setzte Erst- und Zweitantragstellerin je zur Hälfte als ihre Erben ein. Sie schrieb einen eigenhändigen Zusatz mit „Das ist mein letzter Wille.“ Mitte Februar erging abermals eine letztwillige Verfügung, wo sie wieder alle vorherigen letztwilligen Verfügungen aufhob und die Drittantragstellerin zur Alleinerbin einsetzte. Der Zusatz in dieser letztwilligen Verfügung lautete jedoch „Das ich bleib daf ist mein letzter Wille [sic!]". Auf Nachfrage beim anwaltlichen Testamentszeigen bestätigte die Erblasserin, dass „alles so bleibe“, es sei ihr letzter Wille.
Erst- und Zweitantragstellerin argumentierten unter Berufung auf das Testament aus dem Jänner, dass die letztwillige Verfügung aus dem Februar keine gültige Nuncupatio enthalte. Der Zusatz aus dem Februar lasse zu viel Interpretationsspielraum zu. Die Drittantragstellerin berief sich auf das Testament aus dem Februar. Es sei formgültig errichtet worden. Einen bestimmten Text für die Nuncupatio schrieb das Gesetz nämlich nicht vor, es müsse lediglich zum Ausdruck kommen, dass es sich bei der Urkunde um den letzten Willen handle.
Während Erst- und Rekursgericht der Drittantragstellerin nicht Folge gaben, entschied der OGH anders und gab der Drittantragstellerin recht:
Es reiche, wenn der Zusatz der Erblasserin graphologisch zugeordnet werden kann. Nur auf den schriftlichen Zusatz abzustellen, würde den Sinn, Testamente weniger fehleranfällig zu machen, konterkarieren. Entscheidend sei für den Zusatz nach § 579 ABGB, dass aus diesem hervorgehe, dass es sich um den letzten Willen handelt. Der OGH zitiert weiters Literatur. Zum einen sei der Zusatz ein eigenes Solennitätserfordernis, zum anderen müsse bei unzureichender Nuncupatio von Formungültigkeit ausgegangen werden. Zur Einhaltung sei auch nicht die Anzahl der Wörter entscheidend.
OGH 2 Ob 167/22f (25.10.2022)