OGH: Gewährleistungsanspruch trotz gemeinsamen Irrtums?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu klären, ob der Verkäufer die Einrede des gemeinsamen Irrtums erheben kann, wenn der Käufer sein ihm nach § 932 Abs 4 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) zustehendes Wahlrecht dahin ausübt, dass er klageweise Preisminderung geltend macht.

Der Kläger erwarb vom beklagten Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug zu einem Kaufpreis von EUR 46.500. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde festgehalten, dass der PKW betriebs- und zulassungsfähig ist. Weder dem Kläger noch dem Beklagten war bei Vertragsabschluss bekannt, dass das Fahrzeug bereits zum damaligen Zeitpunkt aufgrund des Getriebemangels nicht verkehrs- und betriebssicher war. Der Beklagte wurde vom Kläger zur Reparatur aufgefordert, nahm jedoch keine Verbesserung vor.

Der Kläger begehrte die objektive Preisminderung am Fahrzeug von EUR 17.355. Der Beklagte begehrte die Aufhebung des Kaufvertrags, da sich beide Parteien in einem gemeinschaftlichen wesentlichen Irrtum befanden haben.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Hingegen gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers Folge. Der OGH gab dem Kläger recht und entschied wie folgt:

Liegt eine der Voraussetzungen des § 932 Abs 4 ABGB vor, dann hat der Übernehmer die Wahl zwischen den sekundären Gewährleistungsbehelfen der Preisminderung und, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, auf Auflösung des Vertrags.

Nach der Rechtsprechung des OGH bewirkt ein gemeinsamer wesentlicher Geschäftsirrtum die Unverbindlichkeit des Vertrags, vorausgesetzt beide Parteien unterliegen demselben Irrtum.

Da aber in Fällen der Sachmängelgewährleistung gewöhnlich ein gemeinsamer Irrtum vorliegt, könnte der Verkäufer mittels der Einrede des gemeinsamen Irrtums das Wahlrecht des zur Gewährleistung berechtigten Käufers umgehen. Dies würde zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, dass dadurch der Verkäufer entscheiden könnte, wie er auf seine Schlechterfüllung gegenüber dem Käufer reagiert.

Im Ergebnis behält der Kläger somit sein ihm zustehendes Wahlrecht und die dagegen erhobene Einrede des Verkäufers bleibt erfolglos.

OGH 9 Ob 67/23b (26.06.2024)




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