OGH: Gewährleistung – Übergeber darf Sache zuvor prüfen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass aus dem Vorrang der Nacherfüllung (Verbesserung) im Gewährleistungsrecht folgt, dass der Übernehmer die mangelhafte Sache dem Übergeber zur Prüfung zur Verfügung stellen muss.

Im vorliegenden Fall kaufte der Kläger beim beklagten Gebrauchtwagenhändler in Deutschland einen PKW. Danach ließ er in einer Werkstatt das Jahresservice durchführen, wobei eine undichte Stelle in einem Spalt zwischen den beiden Motorteilen entdeckt wurde. Diese führte zu Ölverlust. Nach einer ersten Reparatur verlor der PKW weiterhin Öl, sodass die Werkstatt eine weitere Reparatur zu einem deutlich höheren Preis vorschlug.

Der Kläger kontaktierte daraufhin den Beklagten und berief sich auf Gewährleistung, da er ihm ein mangelhaftes Auto verkauft habe. Der Beklagte bot an, den Wagen abzuholen und den Mangel zu beheben. Der Kläger wollte dem nur unter der Bedingung zustimmen, dass der Beklagte auch die Kosten für die aus seiner Sicht „nutzlose“ erste Reparatur übernehme. Der Beklagte lehnte dies ab.

Der Kläger begehrte sodann Rückzahlung infolge Vertragsaufhebung. Ihm stehe der Rücktritt vom Vertrag zu, weil der Beklagte die Verbesserung verweigert hätte. Der Beklagte entgegnete, dass die Verbesserung vom Kläger vereitelt wurde, da er ihm keine Möglichkeit gab, den Mangel zu überprüfen. Er habe zu Unrecht die Abholung des PKWs von der Erstattung der Kosten der erfolglosen Reparatur abhängig gemacht.

Der OGH hat hierzu entschieden, dass der Übergeber die Möglichkeit haben muss die (behauptete) mangelhafte Sache zu überprüfen. Denn ansonsten könnte der Übergeber weder einen zu Unrecht behaupteten Gewährleistungsfall entkräften, noch könne er feststellen, ob und wie eine Verbesserung erfolgen könne. Dass der Übergeber ohne vorherige Prüfung eine Pflicht (wie hier die Übernahme der erfolglosen Reparaturkosten) anerkenne, könne nicht von ihm erwartet werden.

Da der Kläger die Verbesserung somit vereitelt hatte, wurde seine Klage abgewiesen.

OGH 8 Ob 5/21z (25.03.2021)




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