OGH: Geschäftsgeheimnisse benötigen Geheimhaltungsmaßnahmen
Der bloße Geheimhaltungswille reicht nicht aus, um von einem gesetzlich zu schützenden Geheimnis auszugehen. Vielmehr muss der Berechtigte angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen.
Die Antragstellerin, eine Fonds- und Finanzdatenanbieterin, hatte ihrer ehemaligen leitenden Angestellten eine Geheimhaltungsverpflichtung auferlegt, um die Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu schützen. Im Jahr 2018 unterschrieb die ehemalige Mitarbeiterin auch eine Verpflichtungserklärung, mit der sie sich gegenüber der Antragstellerin unter anderem verpflichtete, Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin absolut vertraulich zu behandeln. Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im März 2021 stellte sich jedoch heraus, dass die Mitarbeiterin auch noch Monate nach ihrem Ausscheiden Zugriff auf vertrauliche Daten hatte und diese einsehen konnte.
Das Rekursgericht wies einen Antrag auf Beweissicherung im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung von Geschäftsgeheimnissen unter anderem mit der Begründung ab, dass die Antragstellerin keine angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen habe. Diese Maßnahmen seien jedoch für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses erforderlich.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte diese Entscheidung und verwies auf § 26b Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), der festlegt, dass Geschäftsgeheimnisse 1. geheim und somit weder allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich sind und 2. aufgrund dessen einen kommerziellen Wert haben. Weiters müssen Geschäftsgeheimnisse durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt werden.
Im konkreten Fall hatte die Antragstellerin es unterlassen, die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, insbesondere hätte der Zugang zum IT-System der ausscheidenden Mitarbeiterin unverzüglich gesperrt werden müssen.
Der OGH stellte klar, dass der Entzug des Zugriffs auf vertrauliche Informationen eine grundlegende Sicherheitsmaßnahme ist, die von einem Unternehmen erwartet wird, um die Geheimhaltung zu gewährleisten. Es liegt in der Verantwortung der Antragstellerin, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Geschäftsgeheimnisse vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
OGH 4 Ob 195/24s (19.11.2024)