OGH: Formerfordernisse eines fremdhändigen Testaments
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat zur Formgültigkeit eines fremdhändigen Testaments, das aus mehreren Blättern besteht, entschieden, dass es genügt, wenn diese im unmittelbaren Anschluss an das Leisten der Unterschriften fest miteinander verbunden werden.
Im vorliegenden Fall gaben die Enkel des Erblassers eine Erbantrittserklärung aufgrund eines fremdhändigen Testaments ab. Die Tochter des Erblassers stützte sich auf das gesetzliche Erbrecht. Strittig war die Formgültigkeit des Testaments. Es bestand aus zwei genähten Blättern. Hier stellte sich die Situation wie folgt dar: Die Sekretärin verband die beiden Blätter zunächst mit einer Dokumentenschiene. Im Besprechungszimmer nahm der Notar die Blätter aus der Schiene heraus, woraufhin die Unterschriften geleistet wurden. Im Anschluss wurden die Blätter wieder mit der Schiene verbunden. Daraufhin übergab der Notar das Testament seiner Sekretärin und trug ihr auf, es sofort zu binden.
Die Tochter bestritt die Formgültigkeit des Testaments, weil die Verbindung der Blätter nicht mehr im Zuge der Testamentserrichtung hergestellt wurde. Die unteren Instanzen folgten ihrer Ansicht.
Der OGH erklärte das Testament jedoch für formgültig:
Nach ständiger Rechtsprechung liegt die äußere Urkundeneinheit nur vor, wenn die einzelnen Blätter so fest miteinander verbunden werden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann. Diese Einheit muss „während“ des Testiervorgangs, also gemeinsam mit diesem, hergestellt werden. Nicht ausreichend wäre etwa, wenn bei einer auswärtigen Amtshandlung des Notars die unverbundenen Blätter sofort nach dessen Ankunft in der Kanzlei gebunden werden.
Ausreichend ist jedoch, wenn die äußere Urkundeneinheit unmittelbar nach dem Leisten der Unterschriften hergestellt wird, weil dann von einem einheitlichen Testiervorgang auszugehen ist.