OGH: Fehlende Wasserrechtliche Bewilligung als Ersitzungshindernis?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellt klar: Das Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung gem § 10 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) hindert nicht die Ersitzung eines Wasserbenutzungs- und Wasserleitungsrechts an einem Hausbrunnen auf einer benachbarten Liegenschaft.
Kläger und Beklagte waren die (Mit-)Eigentümer je zweier benachbarter Grundstücke. Auf dem Grundstück der Beklagten wurde vor vielen Jahren – mit Zustimmung der Kläger – ein Brunnen errichtet, der die beiden Nachbargrundstücke mit Wasser versorgte.
Die Kläger begehrten nun die Feststellung einer Grunddienstbarkeit des Wasserbezugs und der Wasserleitung zu Lasten des Grundstücks der Beklagten. Die Beklagten wandten ein, dass für die Entnahme des Wassers durch die Kläger eine bescheidmäßige Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich wäre, die aber nicht vorliegt. Damit liege ein rechtlich unmöglicher Sachgebrauch vor, sodass die Dienstbarkeit nicht ersitzungsfähig im Sinne des § 1460 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) sei.
Der OGH teilte diese Rechtsansicht nicht:
Gem § 10 Abs 2 WRG besteht Bewilligungspflicht für die Erschließung oder Benutzung des Grundwassers. Bewilligungsfrei ist lediglich die Entnahme durch den Grundeigentümer selbst für seinen notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf. Die Benutzung durch einen Servitutsberechtigten erfordert zusätzlich zur Zustimmung des Grundeigentümers auch eine Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde.
Ein „rechtlich unmöglicher Sachgebrauch“ erfordert aber ein unmissverständlich und zwingend angeordnetes Verbot jeder Nutzungsausübung. Für öffentliches Wassergut enthält § 4 Abs 6 WRG ein Ersitzungsverbot. Beim Hausbrunnen handelt es sich jedoch um ein Privatgewässer.
Liegt kein ausdrückliches Ersitzungsverbot vor, liegt ein „rechtlich unmöglicher Sachgebrauch“ dann vor, wenn die Nutzung während des Ersitzungszeitraums gegen gesetzliche Verbote verstößt. Ein solches Verbot liegt aber nicht bereits bei Verstoß gegen eine Bewilligungspflicht vor. Es ist vielmehr eine Wertungsfrage, ob ein konkreter Verstoß gegen eine Bewilligungspflicht einer rechtlich unmöglichen Nutzung gleichzusetzen ist.
Für den vorliegenden Fall hat das der OGH aber verneint.