OGH: Facebook muss auch sinngleiche Postings mit rechtswidrigem Inhalt löschen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) urteilte kürzlich im Fall des Unterlassungsbegehrens der ehemaligen Klubobfrau der Grünen, Eva Glawischnig-Piesczek (Klägerin), dass Facebook (Beklagte) nicht nur wortgleiche, sondern auch sinngleiche Postings mit rechtswidrigem Inhalt löschen oder sperren muss.

Der Klägerin wurde in einem Kommentar auf Facebook von einem privaten Nutzer vorgeworfen, sie sei eine „miese Volksverräterin“ und ein „korrupter Trampel“. Dieser Beitrag konnte von jedem Facebook-Nutzer abgerufen werden. Nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung entfernte die Beklagte das Posting innerhalb der geographischen Grenzen Österreichs. Die Klägerin beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung zu erlassen, nach der die Beklagte auch wort- oder sinngleiche Behauptungen löschen müsse.

Der OGH führte zunächst aus, dass die inkriminierten Behauptungen mangels eines konkreten Verhaltensvorwurfs mit überprüfbaren Tatsachenkern beleidigende Werturteile wären und daher nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt sind. Bezüglich der Löschung sinngleicher Äußerungen wies der OGH zunächst auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (C-18/18) hin, nach welcher Art 15 Abs 1 der E-Commerce-Richtlinie (entspricht § 18 Abs 1 E-Commerce-Gesetz – ECG) zwar keine allgemeine Überwachungspflicht für Host-Provider gestattet, die Anordnung zielgerichteter Überwachungsmaßnahmen nationaler Behörden aber zulässig sei. Dazu gehören insbesondere die Unterlassungsanordnungen der Zivilgerichte.

Gem Art 18 Abs 1 der Richtlinie müssen die Mitgliedsstaaten außerdem effektive Klagsmöglichkeiten vorsehen. Dadurch muss auch verhindert werden, dass als rechtswidrig beurteilte Inhalte zu einem späteren Zeitpunkt wiedergegeben und geteilt werden. Sinngleiche Verstöße müssten aufgrund des Grundsatzes der nützlichen Zielerreichung gelöscht werden, denn die Wirkung einer Unterlassungsverfügung soll nicht leicht umgangen werden können, indem Aussagen gespeichert werden, die sich kaum von den zuvor für rechtswidrig erklärtem Aussagen unterscheiden.

Daher muss Facebook auch sinngleiche Behauptungen entfernen.

OGH 6 Ob 195/19y (15.09.2020)




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