OGH: Ersatz für Totalschaden bei fehlender Wiederbeschaffungsabsicht

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) beschäftigte sich im gegenständlichen Fall mit der Frage, ob der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, an dem bei einem Verkehrsunfall Totalschaden eingetreten ist, vom Haftpflichtigen Schadenersatz in Höhe der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Wrackwert oder nur in Höhe der Differenz zwischen Verkaufswert und Wrackwert verlangen kann, wenn feststeht, dass er nicht beabsichtigt, das beschädigte Fahrzeug durch ein gleichwertiges Fahrzeug zu ersetzen.

Die Vorinstanz nahm an, dass die geschädigte Partei nicht auf die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs abzielt. Daraus schlussfolgerte sie, dass ihr nur die geringe Differenz zwischen dem Verkaufswert des Fahrzeugs vor dem Unfall und dem Wrackwert als Schadenersatz zustehe. Der OGH wies jedoch die auch in der Literatur vertretene Ansicht, die Heranziehung des Ankaufspreises bei der Differenzrechnung setze eine Wiederbeschaffungsabsicht voraus, zurück.

Bei einem wirtschaftlichen oder technischen Totalschaden eines Fahrzeugs ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, Ersatz der objektiven Wertminderung in Form der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert in unbeschädigtem Zustand und dem Verkaufswert des Wracks geltend zu machen. Bei dieser objektiv-abstrakten Schadensberechnung ist es irrelevant, ob der Geschädigte die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs beabsichtigt. Daher ist in jedem Fall der Wiederbeschaffungswert (Ankaufspreis) zu berücksichtigen und nicht der üblicherweise niedrigere Verkaufswert des unbeschädigten Fahrzeugs.

Der Wiederbeschaffungswert bestimmt sich nach dem Wohnsitz des Geschädigten. Wenn – wie im vorliegenden Fall – ein vergleichbares Kfz nur im Ausland (hier: USA) wiederbeschafft werden kann, ist der dortige Ankaufspreis – zuzüglich der bei der Einfuhr in den Wohnsitzstaat des Geschädigten anfallenden Kosten – maßgeblich.

OGH 2 Ob 157/20g (28.09.2021)




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