OGH: Erholungswert als Schadenersatz

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass bei Verstößen gegen Mindestruhzeiten auch der Erholungswert als Schaden ersatzfähig ist.

Der Kläger war als Schulwart und Verwalter des benachbarten Volkshauses in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt. Seinen Dienst verrichtete er von 6-13 Uhr, von 16-18 Uhr und er hatte von 18-22 Uhr Anwesenheitsdienst in seiner Dienstwohnung im Schulgebäude. In dieser Zeit musste er für Vereine, die den Turnsaal nutzten, erreichbar sein.

Mit seiner Klage begehrte er Entschädigung für nicht gewährte Ersatzruhezeiten in den Jahren 2017 bis 2018. Seine täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten seien regelmäßig durch die zusätzlich zu den normalen Dienstzeiten anlass- und veranstaltungsbedingt im Volkshaus und im Turnsaal der Schule zu verrichtenden Dienste unterschritten worden. Die ihm gem §§ 58 f des oberösterreichischen Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 (oÖ StBGB 2002) zustehenden Ersatzruhezeiten wurden ihm nicht gewährt. Er berief sich für seinen Schadenersatzanspruch auf das Amtshaftungsgesetz (AHG) und auf eine unmittelbare Anwendbarkeit der Arbeitszeitrichtlinie.

Der OGH gab dem Schulwart teilweise Recht:

Wird in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gegen Ruhezeitenvorschriften nach der RL 2003/88/EG verstoßen, ohne dass dies im Rahmen des Dienstverhältnisses (etwa durch Ersatzruhezeiten) ausgeglichen wird, haftet der Dienstgeber nach Maßgabe von § 1 AHG für die schuldhafte Verletzung seiner Fürsorgepflicht.

Ein Verstoß gegen die Rettungspflicht des § 2 Abs 2 AHG liegt nicht vor. Zum einen wäre eine Beschwerde gegen den die Ersatzruhezeiten verwehrenden Bescheid aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aussichtslos gewesen. Zum anderen kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass er nicht gegen die Dienstpläne und Überstundenanordnungen vorging. Damit würde nämlich dem Arbeitnehmer die Einhaltung der Mindestruhezeiten aufgetragen, die eigentlich den Arbeitgeber trifft.

Im Weg des Schadenersatzes ist aufgrund des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes – über die Entlohnung allfälliger Mehrdienstleistungen hinaus – der Erholungswert der entgangenen Ruhezeiten abzugelten. Die Bemessung kann sich am durchschnittlichen Entgelt für die Zeit der entgangenen Ruhe orientieren.

OGH 1 Ob 82/23z (23.10.2023)




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