OGH ergänzt Regierungsvorlage zu terroristischen Handlungen

Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH

Die Europäische Kommission kritisierte 2021 die österreichische Lösung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 (RL Terrorismus). Diese befasste sich mit Terrorismusbekämpfung. Nun werden neue Regelungen für den § 287c Strafgesetzbuch (StGB) vorgeschlagen.

§ 287c StGB handelt von terroristischen Straftaten. Abs 1 bis 10 zählen (laut Erläuterungen zur Regierungsvorlage) taxativ solche Handlungen auf. In dessen Abs 5 waren bislang gefährliche Drohungen nach § 107 Abs 2 StGB angeführt. Dieser entfällt nun und wird durch Abs 2a neu geregelt. Dabei sieht die Regierungsvorlage vor, dass mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren derjenige bestraft wird, der mit einer in Abs 1 – 10 bezeichneten Tat droht, „wenn er die Tat mit der in Abs 1 genannten terroristischen Eignung und Zielsetzung begeht“. Mit diesem neuen Absatz soll der Umsetzung sämtlicher Drohungen mit Handlungen nach Art 3 Abs 1 lit a bis i der RL Terrorismus Rechnung getragen werden. Auch sollen nur die Vorsatzvarianten der verwiesenen Delikte umfasst sein; „fahrlässige Deliktsvarianten“ wären laut den Erläuterungen nicht denkbar.

Zu diesem Vorhaben nahm der Oberste Gerichtshof (OGH) Stellung. Er betonte, dass § 107 Abs 2 mit seinem Wortlaut „Wer […] droht“ Vorbild für die Regelung in § 278c sei. Allerdings sei der Einschub „wenn er die Tat mit der in Abs 1 genannten terroristischen Eignung und Zielsetzung begeht“ aufgrund der „Zielsetzung“ nicht exakt: Dieser bezieht sich laut OGH auf die Tat nach Abs 2a, somit auf die Drohung, welche ihrerseits die Eignung und den dort enthaltenen Vorsatz aufweisen müsse. Der OGH schlägt vor die Regelung wie nachstehend zu formulieren:

„Wer eine gefährliche Drohung (§ 107 Abs 1) begeht, indem er damit droht, eine Tat nach einer der in Abs 1 Z 1 bis 10 genannten Bestimmungen zu begehen, ist, wenn die Drohung die in Abs 1 bezeichnete Eignung aufweist und er mit dem dort bezeichneten Vorsatz handelt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

OGH 509 Präs 85/22d (13.12.2022)




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