OGH: Einsichtsrecht von Genossenschaftern nach der DSGVO
Art 6 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt jene Tatbestände, die eine Verarbeitung von Daten rechtfertigen, wobei auch mehrere Erlaubnisnormen nebeneinander bestehen. Alle Tatbestände sind gleichwertig und eine Einwilligung muss nicht zwingend neben weiteren Tatbeständen erfüllt sein.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich mit der Frage inwieweit das Einsichtsrecht eines Genossenschafters in Adressen seiner Mitgenossenschafter zur Wahrung von Minderheitenrechten besteht.
Die Antragsgegnerin ist eine eingetragene Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft mit beschränkter Haftung. Die Satzung enthält keine Regelungen zur Einsichtnahme in die Bücher der Genossenschaft. Der Antragssteller beantragte, dass ihm volle Einsichtnahme (samt Mitgliedernummern und Adressen) in das Mitgliederregister gewährt wird. Dies sei für die Geltendmachung von Minderheitenrechten unerlässlich. Die Antragsgegnerin wandte ein, dass gem § 14 Genossenschaftsgesetz (GenG) eine Adressführung im Register nicht verpflichtend sei. Zudem würden vertragliche Verpflichtungen die konkrete Datenverarbeitung nicht rechtfertigen.
Während das Erstgericht vollinhaltlich stattgab, schränkte das Rekursgericht die Entscheidung auf die Adressen ein. Zulässig ist der Revisionsrekurs, weil keine höchstgerichtliche Judikatur zum Einsichtsrecht auf Adressen vorliegt. Der OGH erwog:
Grundsätzlich sehe § 14 GenG vor, ein Register zu führen. Werden Adressen in dieses Register aufgenommen, erstreckt sich das Einsichtsrecht auf die Adressdaten. Dies sehe auch ältere Judikatur vor. Allerdings wurden im Anlassfall die Adressen nicht eingetragen, weswegen auch keine allgemeine Verfügbarkeit der Daten nach § 1 Abs 1 Datenschutzgesetz (DSG) vorliegt. Die sinngemäße Anwendung von § 1194 Abs 1 S 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ergibt aber, dass nicht nur vermögensbezogene Aufzeichnungen einsehbar sind. Das Einsichtsrecht ist auch erforderlich nach § 1194 Abs 1 S 2 iVm § 1175 Abs 4 ABGB, da die Genossenschaft eine effektive Ausübung von Minderheitenrechten gewährleisten muss. Eine Interessenabwägung nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist hier ebenfalls nicht notwendig, da die Einsichtnahme nach Art 6 Abs 1 lit b DSGVO gerechtfertigt ist, wo eine Interessensabwägung nach Erfüllung des Vertrages, Erforderlichkeit zur Erfüllung rechtlicher Pflichten und zur Wahrung berechtigter Interessen, ohne dass in Grundrechte oder -freiheiten eingegriffen wird, nicht erforderlich ist.
OGH 6 Ob 214/21w (22.12.2021)