OGH: Einlagensicherung und privilegierte Einlagen
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich grundlegend mit der Höherdeckung im Rahmen der Einlagensicherung (§ 12 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG) beschäftigt.
Im Ausgangsfall hatte der Kläger drei Konten bei der nun insolventen Commerzialbank Mattersburg, die sich zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung wie folgt darstellten:
- Girokonto 1: Minussaldo: - 99,60 EUR
- Girokonto 2: Saldo: 130.286,66 EUR
- Festgeldkonto: Saldo: 433.048,08 EUR
Er überwies laufend Beträge von Konto 1 auf Konto 2 und umgekehrt. 2019 erhielt er eine Abfindung (Einlage, die an die Kündigung des Anlegers anknüpft iSd § 12 Z 1 lit b ESAEG) in Höhe von etwa 102.000 EUR plus weitere 13.000 EUR an offener Gehaltsforderung auf Konto 1 gutschrieben. 110.000 EUR davon überwies er auf Konto 2. Zudem verkaufte er das von seinen Eltern geerbte Haus zu einer monatlichen Rate von 1.000 EUR (insgesamt langten 12.000 EUR bis zur Insolvenzeröffnung ein).
Dem Kläger wurden von der beklagten Einlagensicherung AUSTRIA (ESA) bereits 100.000 EUR im Rahmen der allgemeinen Einlagensicherung ersetzt. Er begehrte aber nun weitere 114.000 EUR (Abfertigung plus Verkaufserlöse) gem § 12 ESAEG, da es sich bei der Abfindung und den Verkaufserlösen um privilegierte Zahlungen handle, die bis zur Höhe von 500.000 EUR gesichert seien.
Die ESA lehnte eine Zahlung ab. Durch die Überweisung der Abfindung auf ein anderes Girokonto habe der Kläger über den Betrag verfügt und sich für eine Veranlagungsform entschieden. Die veräußerte Liegenschaft habe nicht privaten Wohnzwecken des Klägers gedient.
Der OGH entschied wie folgt:
Wenn ein Anleger über mehrere Konten beim selben Institut verfügt, führen Überweisungen zwischen diesen Konten (die oft der besseren Übersicht wegen geführt werden) nicht zum Verlust des Einlagensicherungsanspruchs, sofern die privilegierten Zahlungen bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Kontobewegungen noch auf den Konten vorhanden sind.
Einlagen aus „Immobilientransaktionen iZm privat genutzten Wohnimmobilien“ (§ 12 Z 1 lit a ESAEG) erfordern nicht, dass sie dem Anleger zu eigenen Wohnzwecken gedient haben. Sie liegen vielmehr auch dann vor, wenn der Erblasser die Immobilie zu Wohnzwecken genutzt hat.