OGH: Dynamische Suchanzeigen verletzen Markenrecht

Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH

Eine durch die Verwendung einer Marke als Schlüsselwort generierte Werbung eines Dritten greift in die Rechte des Markeninhabers nur dann nicht ein, wenn aus dieser Werbung in einer Gesamtbetrachtung für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer leicht zu erkennen ist, dass die in der Anzeige beworbene Ware oder Dienstleistung weder vom Inhaber der Marke noch von einem ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Der Kläger betreibt ein nicht protokolliertes Einzelunternehmen und ist Inhaber der Marke „AIRBUTLER“, unter welcher er Luftreiniger vertreibt. Auch die Beklagte vertreibt Luftreiniger. Bei einer Google-Suche des Klägers schienen vier mit „Anzeige“ gekennzeichnete Einträge auf, welche auf die Marke verwiesen. Die Beklagte verwendete vorher schon dynamische Suchanzeigen von Google. Ein manueller Ausschluss der Marke als Suchbegriff wäre möglich gewesen, „aber nicht realistisch umsetzbar“ laut der Beklagten. Die Klägerin begehrte somit angemessenes Entgelt nach § 53 Abs 1 und Abs 3 Markenschutzgesetz (MSchG), sowie die Unterlassung der Verwendung der Marke.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Berufungsgericht und Oberster Gerichtshof (OGH) gaben jedoch der Klägerin Recht:

Gem § 51 MSchG hat der Verletzte einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, welcher kein Verschulden des Verletzers voraussetzt. Er haftet markenrechtlich auch für jenes Risiko, das durch nutzbringenden Einsatz vom Hilfspersonen in Zusammenhang steht. Dabei kommt es darauf an, ob der Unternehmensinhaber aufgrund seiner Beziehung zum Handelnden die rechtliche Möglichkeit hat, den Verstoß zu verhindern oder abzustellen. Auch wenn die Beklagte argumentiert, dass die Verknüpfung ihrer Anzeige mit der Marke des Klägers ohne ihr Zutun passierte – sprich ohne konkrete Festlegung eines die Marke betreffenden Keywords – bediente sie sich der Dynamischen Suchanzeige, wo der Google-Algorithmus auf unerklärliche Weise auf den Inhalt der Beklagten zugreift und eine Anzeige schaltet. Der OGH sah es unter Verweis auf Judikatur und Lehre zur Haftung eines Dritten für die Markenrechtsverletzung als nicht nachvollziehbar an, wieso hier eine Haftung entfallen sollte.

OGH 4 Ob 134/22t (22.11.2022)




Weitere Services