OGH: Datenschutzblätter werden genauerer Kontrolle unterworfen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hielt in seiner Entscheidung vom 23.11.2022 fest, dass ein Datenschutzhinweis, der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) akzeptiert wird, kein bloßes Informationsdokument darstellt, sondern Bestandteil des Vertrages ist.

Anlass der Entscheidung stellte die Klage des Vereins für Konsumenteninformation dar. Bei der beklagten Partei handelte es sich um ein Versicherungsunternehmen, welches gegenüber Verbrauchern ein als „Datenschutzhinweis“ bezeichnetes Dokument verwendet. Im Versicherungsantrag muss der Kunde bestätigen, den Datenschutzhinweis zur Kenntnis genommen zu haben. Nach Ansicht der klagenden Partei verstießen einige Bestimmungen im Datenschutzhinweis gegen die Datenschutzgrundverordnung. Der klagende Verein wandte sich mit einer Klage an das Handelsgericht Wien und forderte die betreffenden Klauseln genauer zu prüfen und gegebenenfalls aufzuheben. Das Oberlandesgericht wies das Begehren ab, ließ aber die Revision an den OGH zu.

Der OGH entschied, dass es sich beim Datenschutzhinweis der Beklagten um kein bloßes Informationsdokument ohne Rechtsfolgewillen handelt. Der Umstand, dass der Datenschutzhinweis nicht Teil der AGB, sondern ein eigenes Formblatt ist, spricht nicht gegen dessen Vertragserklärungscharakter, vielmehr kommt es auf die Vertragsgestaltung an. Der Verbraucher muss dem Datenschutzhinweis zwar nicht „zustimmen“, aber er muss im Versicherungsantrag bestätigen, den Datenschutzhinweis „zur Kenntnis“ genommen zu haben. Im Endeffekt macht dies keinen relevanten Unterschied, da die Zurkenntnisnahme auch die Zustimmung zu dessen Inhalt implizieren kann.

OGH 7 Ob 112/22d (23.11.2022)




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