OGH: COVID-19: Gutscheinlösung bei mehrtägigen Festivals
Für abgesagte Events können Tickets auch durch Gutscheine rückerstattet werden. Wie es sich dabei mit mehrtägigen Festivals verhält, hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) genauer angesehen.
Im Ausgangsfall hatte eine Besucherin für das Frequency-Festival, das von 20.-22. August 2020 geplant war, einen 3-Tages-Pass für EUR 170 gekauft. Aufgrund von COVID-19 musste das Festival allerdings abgesagt werden. Der Veranstalter erstattete ihr den Kaufpreis zur Gänze als Gutschein. Die Arbeiterkammer klagte daraufhin den Veranstalter, er dürfe nur einen Gutschein über EUR 70 ausgeben, die restlichen EUR 100 seien in bar zu erstatten.
Das Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens (KuKuSpoSiG) erlaubt Veranstaltern nach Entfall einer Veranstaltung aufgrund von COVID-19, anstatt der Rückzahlung des Ticketpreises einen Gutschein mit Befreiungswirkung über den erstatteten Betrag zu übergeben (§ 1 Abs 1 KuKuSpoSiG). Allerdings kann der Gutschein nur bis zu einem Betrag von EUR 70 mit Befreiungswirkung übergeben werden. Der darüberhinausgehende Betrag ist in bar zu erstatten.
Strittig war, ob bei einem mehrtägigen Festival jeder Tag als eigene Veranstaltung anzusehen ist und somit für jeden Tag ein Gutschein über EUR 70 zulässig ist.
Der OGH folgte der Ansicht des Festival-Betreibers:
Ob im Einzelfall ein einheitliches Kulturereignis oder mehrere zeitlich zumindest eng beieinander liegende Kulturereignisse gebucht wurden, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Insbesondere kommt es darauf an, ob der Veranstalter Tages- oder Mehrtages-Tickets verkauft. Wenn – wie beim Frequency-Festival – sowohl Tages-Tickets als auch 3-Tages-Tickets verkauft werden, kommt es auf den Blickwinkel des Veranstalters an. Bietet er von sich aus auch Tages-Tickets an, ist davon auszugehen, dass es sich um mehrere Teilereignisse handelt, für die jeweils ein Gutschein über EUR 70 ausgegeben werden darf.