OGH beurteilte Solidarhaftung aller „Shitstorm-Teilnehmer“

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte klar, dass Beteiligte eines Shitstorm damit rechnen müssen, dass sie Ersatz für den gesamten Schaden leisten müssen.

Der Kläger ist Polizeibeamter und war im Jahr 2021 bei einer Demonstration im Einsatz. Dabei wurde er fotografiert und gefilmt. Ein Dritter veröffentlichte ein Video vom Kläger auf einem sozialen Medium mit folgendem Aufruf: „Lasst dieses Gesicht des Polizisten um die Welt gehen. Dieser Polizist eskalierte bei der Demo. Ein 82 jähriger unschuldiger Mann wurde zu Boden gerissen, verhaftet, und Stundenlang verhört. Dieser Polizist ist schuldig.“ Dieser Beitrag wurde hundertfach geteilt. Auch der Beklagte postete einen Screenshot des Videos aus „Unmut“ auf seinem Profil ohne zuvor den Wahrheitsgehalt des Beitrags zu prüfen. Der Kläger war damals tatsächlich nur Glied einer polizeilichen Absperrkette gewesen und hatte nicht an der Amtshandlung gegenüber dem älteren Mann teilgenommen.

Der Kläger begehrte Ersatz des immateriellen Schadens, den er aufgrund des Shitstorm erlitten hat und Widerruf der Behauptungen.

Das Erstgericht sprach dem Kläger EUR 450 zu und wies das Mehrbegehren von EUR 2.550 ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der OGH sprach dem Kläger den gesamten begehrten Betrag in Höhe von EUR 3.000 zu. Er kam zu dem Schluss, dass Opfer eines Shitstorm nicht zu jeder Kränkung die konkrete „Quelle“ der herabsetzenden Äußerung als Ursache benennen und belegen müssen. Folglich reicht es aus, wenn der Kläger nachweist, dass er Opfer eines Shitstorm wurde und, dass der Beklagte sich rechtswidrig und schuldhaft daran beteiligt hat.

Im Ergebnis kommt es zu einer Solidarhaftung der Schädiger. Das Opfer kann von einem Beteiligten den Ersatz des gesamten Schadens fordern. Die Schadensaufteilung ist anschließend im Regressweg untereinander vorzunehmen. Das bedeutet, dass der Schädiger, welcher Schadenersatz geleistet hat, das Risiko der Uneinbringlichkeit trägt.

OGH 6 Ob 210/23k (26.04.2024)




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