OGH: Betrügerische Krida macht auch Zahlungsplan nichtig
Der Oberste Gerichtshof (OGH) äußerte sich erstmals dazu, ob die Bestimmung des § 158 Insolvenzordnung (IO), wonach der Sanierungsplan nichtig ist, wenn der Schuldner binnen zwei Jahren ab dessen rechtskräftiger Bestätigung wegen betrügerischer Krida (§ 156 Strafgesetzbuch – StGB) verurteilt wird, auch auf den Zahlungsplan anzuwenden ist.
Im vorliegenden Fall ging das Erstgericht davon aus, dass dies der Fall ist. Das Rekursgericht schloss sich allerdings einer „neuen Lehrmeinung“ an, wonach § 158 IO nicht auf den Zahlungsplan anzuwenden sei.
Der OGH legte diesen Streit nun bei:
§ 193 Abs 1 Satz 2 IO legt fest und wird dahin ausgelegt, dass die Bestimmungen über den Sanierungsplan auch für das gesamte Zahlungsplanverfahren anzuwenden sind, soweit „nichts anderes angeordnet ist“. Fraglich war, ob § 194 Abs 2 IO (Unzulässigkeit des Zahlungsplans) und § 196 Abs 2 IO (Nichtigkeit des Zahlungsplans) als „andere Anordnungen“ einer Heranziehung des § 158 IO im Zahlungsplanverfahren entgegenstehen.
Der OGH stellte zunächst fest, dass § 194 Abs 2 IO offensichtlich das Pendant zu § 141 Abs 2 IO ist und somit eine „andere Anordnung“ darstellt. Bei § 196 Abs 2 IO kann davon in Relation zu § 158 IO allerdings nicht ausgegangen werden. Ersterer statuiert für einen bestimmten Fall, nämlich der Nichtzahlung von Masseforderungen, die Nichtigkeit des Zahlungsplans, ohne erkennen zu lassen, dass dieser Fall eine „andere Anordnung“ darstellen soll. Folglich kann daraus nicht abgeleitet werden, dass es sich beim Nichtigkeitsgrund des § 196 Abs 2 IO um den Einzigen handeln soll.
Somit ist § 158 IO im Weg des § 193 Abs 1 Satz 2 IO auch im Zahlungsplanverfahren anzuwenden.