OGH bestätigt: Anspruchsabtretungen im Mietrecht nicht unlauter
Eine Vertretung nach § 37 Abs 3 Z 9 Mietrechtsgesetz (MRG) ist auch dann zulässig, wenn sie berufsmäßig oder gewerbsmäßig erfolgt. Eine solche Tätigkeit stell keinen Verstoß gegen die Winkelschreibereiverordnung dar.
Der Kläger ist ein Verein zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, nämlich der österreichischen Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hingegen ist Prozessfinanziererin in „Mietzinsverfahren“ und lässt sich von Mietern Ansprüche gegen deren Vermieter abtreten. Sie wirbt regelmäßig damit, dass dem Verbraucher kein Kostenrisiko entsteht und kein Kündigungsgrund durch die Überprüfung gesetzt wird. Der Kläger begehrt die Unterlassung der Prozessfinanzierung und der Bewerbung, sowie zu behaupten, dass dem Mieter kein Risiko entstünde. Ein solches Verhalten sei laut Kläger marktschreierisch. Die Beklagte wendete ein, dass es sich bei solchen Zessionen nicht um eine Umgehung des § 1 der Winkelschreiberverordnung handle.
Während das Erstgericht sämtliche Begehren abwies, hielt das Berufungsgericht den Vorwurf der Umgehung der Winkelschreiberverordnung für zutreffend.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) erwog:
Die Beklagte wirbt nicht damit, dass sie ihre Kunden selbst vertritt, sondern verweist darauf, dass Rechtsanwälte oder Mieterschutzvereine finanziert werden. Auch die Meinung des Klägers, dass eine Überprüfung des Mietzinses reflexartig bewirke, dass befristete Mietverhältnisse sodann nicht gerne von Vermietern verlängert werden, wird verneint. Die berufsmäßige Parteienvertretung nach § 37 Abs 3 Z 9 Mietrechtsgesetz (MRG) ist keine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit. Das anwaltliche Vertretungsmonopol gem § 8 Abs 2 der Rechtsanwaltsordnung (RAO) betrifft nicht die per gesetzlichen Bestimmungen eingeräumte Befugnis von Personen oder Vereinigungen zur sachlich begrenzten Parteienvertretung. Eine „verstellte Zession“ ist immer dann anzunehmen, wenn sich aus der Häufigkeit der Zessionen ergibt, dass der als Kläger Einschreitende nicht als Vertreter für den Gläubiger, sondern im eigenen Namen formell als Kläger auftritt, womit die Vorschriften über die Winkelschreiberei umgangen werden. Da sich die Beklagte jedoch auf § 37 Abs 3 Z 9 MRG stützt, sei ein solcher Umstand laut OGH nicht gegeben und der Beklagten war Recht zu geben.
OGH 4 Ob 132/22y (31.01.2023)