OGH: Aroma statt Fruchtanteil – irreführende Werbung bei „bio Limo“
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte klar, dass die Verwendung bloßer Aromastoffe irreführend ist, wenn der Verbraucher sich aufgrund der Aufmachung echte Früchte erwartet.
Die Beklagten produzieren und vertreiben ein Erfrischungsgetränk, welches auf dem Etikett naturgetreue Abbildungen einer ganzen Limette, einer Zitronenspalte und dreier Minzblätter sowie die Schriftzüge „bio limo leicht“ und „ zitrone limette minze“ enthält.
Die „bio Limo“ beinhaltet ein natürliches Minzaroma und ein natürliches Limetten-Aroma, welches allerdings nur Teil einer Mischung verschiedener natürlicher Zitrusfrüchte-Aromen ist. Das Getränk wird auch in online-Shops beworben, unter anderem auf der Website von zwei Supermärkten. Folgende Formulierungen beschrieben die „bio Limo“: „Ihr Fruchtanteil besteht aus Obst aus biologischem Anbau“ und „Die Kombination aus prickelndem […] Mineralwasser und Anteilen biologisch angebauter Zitrone, Limette und Minze (…)“.
Der Kläger will mit seiner Unterlassungsklage den Beklagten wegen Irreführung nach § 2 Abs 1 Z 2 UWG verbieten lassen, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, die von ihnen in Verkehr gebrachte Bio-Limonaden enthielten bestimmte Frucht- bzw Kräuteranteile. Tatsächlich sind die Zutaten lediglich in Form von Aromen enthalten.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht untersagte die Werbung, sofern die Beklagten nicht ausreichend deutlich darauf hinweisen, dass ihr Getränk keinen Limettensaft und/oder keinen Minzextrakt enthalte.
Das Produkt der Beklagten wecke durch die Bezeichnung „bio limo leicht Zitrone Limette Minze“ in Zusammenschau mit der blickfangartigen naturgetreuen Abbildung einer Zitronenspalte, einer ganzen Limette und von vier Minzblättern beim Durchschnittsverbraucher die Erwartung, dass das Getränk Zitronensaft, Limettensaft und Minzblätter in weitgehend natürlicher Form enthalte.
Weder die korrekte Zutatenliste auf der Flaschenrückseite noch die Zulässigkeit der Limonadenherstellung mit Aromen würden die durch den Blickfang verursachte Irreführung verhindern.
Der OGH bestätigte das berufungsgerichtliche Urteil.